Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

26. November 2012

BGH schränkt Elternhaftung für minderjährige Kinder bei Filesharing ein

In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 15.11.2012 die Haftung von Eltern für ihre minderjährigen Kinder eingeschränkt, soweit es um Filesharing (illegales Tauschen von urheberrechtlich geschützten Inhalten über sog. Internet-Tauschbörsen) geht.

Nach dem neuen Urteil, weölches ein wichtiges Signal für zunehmend verunsicherte Familien setzt, haften Eltern dann nicht als „Störer“ (d.h. als Anschlussinhaber, die ihre Überwachungspflichten verletzt haben), wenn sie nachweisen können, hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen, ihre Kinder über die Unzulässigkeit einer illegalen Tuaschbörsen-Aktivität belehrt und keinen Anhaltspunkt für entsprechend illegale Aktivitäten ihrer Kinder haben.

Man kann zu recht sagen, dass hier ein Meilenstein gesetzt wurde, weil die deutschlandweit tätigen Abmahnkanzleien gerade gegenüber betroffenen Eltern stets darauf gepocht hatten, dass letztlich der Verstoß bereits zeige, dass elterliche Aufsichtspflichten verletzt worden seien. Auch die bisherige Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte war eher als urheberrechteinhaberfreundlich einzuordnen und machte eine Verteidigung gegen Abmahnungen schwer.

Mit dem Urteil sind freilich nicht alle Probleme gelöst. Zum Einen löst eine unzureichende Sicherung des Anschlusses nach wie vor eine Haftung als Störer aus (vgl. BGH-Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“). Zum Anderen hatte die Familie im nun entschiedenen Fall eher überdurchschnittliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, welche von wenigen Eltern konsequent angewendet werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Instanzengerichte ab sofort alle Klagen gegen betroffene Eltern abweisen werden.

Trotzdem ist ein wichtiges Signal gesetzt, dass Inhaber von Internetanschlüssen kein Freiwild für die Abmahnindustrie sind und dass die Sicherungs- und Kontrollpflichten nicht überstrapaziert werden dürfen, wie einige Gerichte dies zuletzt getan hatten. Bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung in naher Zukunft auch auf vergleichbare Fallkonstellationen (z.B. WG-anschlüsse) ausgedehnt wird. Schließlich gilt der freie Zugang zum Internet heutzutage als hohes Gut in einer zunehemend digitalisierten Informationsgesellschaft.

[BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12]