Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

25. März 2013

BGH zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten

Der BGH hat entschieden, dass ein umfassender Garantieausschluss bei einem Autoverkauf unter Privaten bei verständiger Würdigung des Willens der Vertragsparteien auch zu einem wirksamen Gewährleistungsausschluss führt.

In dem nun entschiedenen Fall hatten die Parteien eine Vertragsklausel verwendet, wonach „für das Fahrzeug keine Garantie“ bestehe.

Streitursächlich war eine beim Kauf auf dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette, welche aber bei Ummeldung des Fahrzeugs nicht wieder ertteilt wurde.
Da die Parteien beim Vertragsschluss unstreitig darüber gesprochen hatten, dass das Fahrzeug eine solche Plakette habe und der Verkäufer auch einräumte, er habe das Kfz selbst so erworben und beim nunmehrigen Verkauf gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, warum die Plakette nicht wieder erteilt werden sollte, sah der Käufer Gewährleistungsansprüche als verwirklicht an.

Dem folgten die Karlsruher Richter aber ebenso wenig, wie bereits zuvor die Gerichte erster und zweiter Instanz. Die Wahl der Formulierung stelle gerade klar, dass der Verkäufer nicht für Fehler am Kaufobjekt haften wollte.

Auch eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung mochten die Richter nicht erkennen, da der Verkäufer sich letztlich nur darauf berufen habe, die Plakette sei beim Erwerb des Fahrzeugs durch ihn bereits angebracht gewesen und er kölnne sich nicht vorstellen, warum die Ummeldung insoweit problematisch sein sollte.
In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Formulierungen wie „laut Verkäufer“ oder „laut Kfz-Brief“ bestätigte der Senat, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung dann nicht anzunehmen sei, wenn der Verkäufer durch seine Wortwahl zum Ausdruck bringe, dass er sich gerade nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern auf andere Quellen beziehe.

[Quelle: BGH, Presseerklärung Nr. 41/2013 v. 13.03.2013, Urt. v. 13.03.2013 – Az. VIII ZR 186/12]