Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

20. April 2013

BGH zur Rückforderbarkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch einen Schiffsfonds an Kommanditisten

1.
Leistet ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisierter Schiffsfonds nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an seine Kommanditisten, ohne gegen Kapitalerhaltungsvorschriften zu verstoßen, kann er die ausgeschütteten Beträge von den Kommanditisten nach Eintritt schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nur dann zurückfordern, wenn die Rückforderung solcher Zahlungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

2.
Für die Frage der Berechtigung der Rückforderung spielt es keine Rolle, ob die Ausschüttung der in Ziffer 1. genannten Beträge als Rückgewähr der Kommanditeinlage im Sinne von § 172 HGB anzusehen ist. Die Tatsache, dass ein Kommanditist im Falle der Rückgewähr der Kommanditeinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB von Gläubigern der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden kann, betrifft allein die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern der KG. Auf das Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Kommanditgesellschaft wirkt sich diese Vorschrift nicht aus.

[BGH, Urt. v. 12.03.2013 – Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11]