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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

20. April 2013

Filesharing: BGH bestätigt nochmals Verhältnismäßigkeit der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt bei seiner großzügigen Auslegung der Anforderungen an die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Anordnung im Beschlusswege, dass ein Provider die Daten eines Anschlussinhabers herausgeben muss, welcher des Filesharings beschuldigt wird.

Das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hat zunächst einmal etwas Gutes. Seit seiner Einführung müssen die durch illegales Filesharing in ihren Rechten verletzten Rechteinhaber nicht mehr den Umweg über die Erstattung einer Strafanzeige gegen Unbekannt gehen, um dann im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen via Akteneinsicht die Namen der nur durch ihre IP-Adresse zu identifizierenden Anschlussinhaber zu ermitteln.

Nunmehr kann ein Rechteinhaber mit der ermittelten IP-Adresse im Eilverfahren vor den Zivilgerichten erreichen, dass dem Provider direkt aufgegeben wird, zu einer ermittelten IP-Adresse den konkreten Anschlussinhaber zu benennen. Der Vorteil: Filesharer wie Anschlussinhaber müssen in aller Regel keine Strafanzeige fürchten. Der Nachteil: Das Abmahnen wurde immer einfacher und ist für zahlreiche, entsprechend spezialisierte Kanzleien zu einem lukrativen Betätigungsfeld geworden.

Umstritten ist dabei immer wieder, wo die Grenze der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Preisgabe grds. geschützter Daten zu ziehen ist.

Vielfach wird und wurde argumentiert, dass eine Verhältnismäßigkeit zumindest dort nicht gegeben sein kann, wo es sich nicht um eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes handele. Dies sollte dann der Fall sein, wenn entweder nur ein Werk, ggf. sogar ein unbedeutendes, eingestellt wurde oder dieses nicht mehr in der akuten Verwertungsphase (in der Regel sechs Monate ab Erscheinen) war oder aber wenn niedrige Verkauszahlen eine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit der Rechtsverletzung nahelegten.

Dieser Betrachtungsweise schloss sich mit Beschluss vom 10.04.2012 (Az. 6 W 5/12) auch das Oberlandesgericht an und bestätigte einem Anschlussinhaber, dass die Preisgabe seiner Daten durch seinen Provider in dem zu entscheidenden Fall unverhältnismäßig gewesen sei und ihn daher in seinen Rechten verletzte.
Konkret ging es um ein Hörbuch des siebten Harry Potter-Bandes „Die Heiligtümer des Todes“, welcher sich zum Zeitpunkt des Filesharing-Verstoßes weder in der akuten Verwerttungsphase befand, noch mit nennenswerten Verkaufszahlen aufwarten konnte.

Wer allerdings hoffte, dass mit der Entscheidung des OLG Köln ein Ansatz gegen die massenhafte Providerauskunft im Filesharing- und Abmahnzirkus gefunden sei, wurde enttäuscht.

Der BGH stellte mit Beschluss vom 05.12.2012 (Az. I ZB 48/12) klar, dass es (für das Auskunftsverfahren) nicht auf das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung ankomme, sondern nur auf die Tatsache, dass die Dienste, welche die Rechtsverletzung ermöglichten, gewerblich erbracht würden. Dies sei bei einem Provider zwanglos zu bejahen. Zwar sei auch dann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Allerdings überwögen in derartigen Fällen die Interessen des Rechteinhabers an einer Preisgabe der Verkehrsdaten des Anschlussinhabers, da dies die einzige Möglichkeit zur Verfolgung einer offensichtlichen Rechtsverletzung sei. Folglich sei die Entscheidung des OLG Köln aufzuheben.

Diese Entscheidung setzt die in diesem Punkt eindeutige Rechtsprechung des BGH fort (vgl. BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – Az. I ZB 80/11 „Alles kann besser werden“) und dürfte den Bemühungen, dem Abmahnzirkus über eine Eindämmung der Auskunftsverfahren das Wasser abzugraben vorerst den Boden entziehen.

[BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – Az. I ZB 48/12 „Heiligtümer des Todes“; Beschl. v. 19.04.2012 – Az. I ZB 80/11 „Alles kann besser werden“; OLG Köln, Beschl. v. 10.04.2012 – Az. I-6 W 5/12]