Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

8. November 2013

BGH zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter durchaus verpflichtet sein können, eine zuvor angemietete Wohnung dann in den ursprünglichen, hier weiß gestrichenen Zustand zurückzuversetzen, wenn sie eine so ausgefallene „Dekoration“ gewählt haben, dass bei einer Vielzahl von Mietinteressenten keine Akzeptanz mehr gegeben ist.

Vorliegend hatten die Mieter eine über zwei Jahre von ihnen bewohnte und weiß übernommene Wohnung in „kräftigen Farben (rot, gelb, blau)“ gestrichen und bei Auszug erneutes, weißes Anstreichen vorgenommen. Der Vermieter musste dies daraufhin selbst in Auftrag geben, wobei wegen der kräftigen Farben neben einer Grundierung zwei Überstriche notwendig waren. Die Kosten verrechnete er mit der Kaution und forderte den überschießenden Restbetrag von den Mietern.

Dem hat der BGH nunmehr letztinstanzlich entsprochen und festgestellt, „dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht“. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, „dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss“.

Nachdem in den letzten Jahren alle nur erdenklichen Wandfarben, aber auch Farbarten (z.B. Lackfarbe) in Mode gekommen sind und derlei Streitigkeiten zum mietrechtlichen Alltagsgeschäft gehören, empfiehlt es sich für Mieter, vor der Durchführung derart „individueller“ Verschönerungsarbeiten die etwaigen Kostenfolgen zu bedenken, die insbesondere bei kurzer Wohndauer umso drastischer ausfallen können. Im hier entschiedenen Fall betrugen die Renovierungskosten 3.6.48,82 € und mussten immerhin in höhe von 2.686,66 € von den Mietern erstattet werden – für zwei Jahre Wohndauer ein teuer Anstrich.

[BGH, Pressemitteilung Nr. 183/2013, Urt. v. 06.11.2013 – Az. VIII ZR 416/12]