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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

4. Januar 2014

OLG Hamm empfiehlt Eltern das Meiden von Autobahnen und Schnellstraßen

Dies ist zumindest der spontane Eindruck, welcher Leser der bereits Anfang November 2013 ergangenen Entscheidung des OLG Hamm befallen könnte.

Hintergrund ist eine Verwarnung, welche sich ein Autofahrer eingehandelt hatte, weil seine vierjährige Tochter sich während der Fahrt abgeschnallt hatte, ohne dass dies dem Fahrer aufgefallen wäre.

Dass das Oberlandesgericht die Sicherungspflichten im Hinblick auf mitfahrende Kinder „hoch hängt“ ist verständlich und ausdrücklich zu begrüßen.
Die Konsequenzen, welche es aus einer rigorosen Auslegung der entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorschriften zieht, sind allerdings bemerkenswert und vermitteln zumindest in Teilen nicht den Eindruck, als seien die entscheidenden Richter an einer lebensnahen Rechtsanwendung interessiert gewesen.
Soweit das Gericht feststellt, dass ein Kfz-Führer je nach Verständigkeit und motorischen Fähigkeiten eines mitfahrenden Kindes angemessene Sicherungsvorkehrungen zu treffen hat, kann dem ohne weiteres gefolgt werden.

Hierzu heißt es in der Entscheidung: „Der Umfang dieser stets bestehenden Kontrollpflicht ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Dazu zählen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes. Mit der Größe der möglichen Gefahr des Abschnallens, vor der die beförderten Kinder geschützt werden müssen, wächst auch das Maß der vom fürsorgepflichtigen Kfz-Führer zu erwartenden Sorgfalt.

Der Hinweis allerdings, dass je nach Einzelfall eine Route zu wählen sei, die ein wiederholtes Umschauen und rasches Anhalten ermögliche, weckt berechtigte Zweifel an der praktischen Realisierbarkeit des richterleichen Rates. Wörtlich führt der Senat hierzu aus: „In diesem Zusammenhang merkt der Senat ergänzend an, dass ein Kfz-Führer im Einzelfall sogar gehalten sein kann, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist (z.B. durch Meiden von Autobahnen oder Schnellstraßen).

Die sich für Eltern hieraus ergebenden Schwierigkeiten liegen auf der Hand. Besonders in Ballungszentren wird es spannend sein, zu verfolgen, wie ab sofort Eltern minderjähriger Kinder nur noch Seitenstraßen befahren, um möglichst keine Schnellstraßen zu nutzen. Allerdings dürfte auch im ländlichen Bereich die Nutzung von Landstraßen ohne Seitenstreifen zum Risiko werden. Über die Konsequenzen für Schulbusfahrer mag man in Anbetracht der dort mangelnden Anschnallgurte gar nicht nachdenken.

Einen für Alleinerziehende wichtigen Hinweis halten die Richter denn auch bereit: „Ausnahmsweise kann [der Fahrer] sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle der Sicherung des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

Bei allem gebotenen Respekt vor dem Gericht und in Ansehung der absolut berechtigten Priorisierung der Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr glaube ich, dass das OLG mit dieser Entscheidung doch ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist.

Zum einen sind die Vorgaben faktisch kaum umsetzbar, wenn man als Kfz-Führer überhaupt noch Kinder befördern will. Zum anderen ist bereits die Aufforderung zum regelmäßigen Umschauen im Auto während der Fahrt kaum geeignet, Unfallrisiken zu verringern.

Eltern und anderen Betroffenen kann nur geraten werden, sich Kindersitze mit Extra-Sicherungen gegen eigenes Abschnallen der Kinder zuzulegen und ggf. auch Zusatzspiegel im Innenraum zu installieren, welche einen direkten Blick auf die rückwärtigen Anschnallgurte ermöglichen. Diese sind übrigens mit geringem finanziellen und Installationsaufwand ohne weiteres z.B. an der Sonnenblende festzumachen.

[OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 – Az. 5 RBs 153/13]