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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

29. Oktober 2014

Titel: Betreiber von „Flirtcafe“ unterliegt vor Landgericht Köln dem Bundesverband der Verbraucherzentralen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat den Betreiber der Dating-Plattform Flirtcafe, die Flirtcafe Online GmbH, erfolgreich abgemahnt. Hintergrund war eine irreführende Werbung mit einem vermeintlich kostenlosen Probeabo. Wie sich bei Prüfung des Auftritts herausstellte, war jedoch ohne zusätzliche Kosten lediglich die Anlage eines eigenen Profils sowie die Einsichtnahme in Fremdprofile möglich, nicht jedoch eine Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern durch eigene Nachrichten oder den Empfang von Nachrichten.

Zur Kontaktaufnahme musste günstigenfalls ein zehntätiges Probeabonnement für 1,99 € abgeschlossen werden, welches, sofern es nicht mit einer Frist von einer Woche gekündigt wurde automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft zum Preis von 78,00 € pro Monat (!) überging.

Dies sah die zuständige Kammer als irreführend an. Sinn und Zweck einer Dating-Plattform sei es gerade, über sogenannte Chats Kontakt mit den anderen Mitgliedern zur Anbahnung sogenannter Dates aufzunehmen.

Wenn also die Plattform-Betreiberin mit der Kostenfreiheit des Angebots werbe, müsse sich ein durchschnittlicher Verbraucher darauf verlassen können, dass die Kernelemente einer sogenannten Dating-Plattform, nämlich gerade die Kontaktaufnahme auch von diesem kostenfreien Angebot umfasst sei.

Dies stufte die zuständige Kammer als wettbewerbswidriges Verhalten ein. Auch die innerhalb einer recht kurzen Frist erfolgende Überleitung in ein kostenpflichtiges Angebot zu drastisch erhöhten monatlichen Fixpreisen war aufgrund der unzureichenden Kenntlichmachung dieser Optionen, welche hinter dem Bestell-Button zu stark zurücktraten, waren insoweit unzureichend.
Auch hier war eine Irreführung der Verbraucher und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten gegeben.

Alles in allem ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie nochmals klarstellt, dass derartige Internetauftritte für Verbraucher transparent hinsichtlich der Kostenpflichten und etwaigen Vertragslaufzeiten zu gestalten sind.

[LG, Urt. v. 19.08.14 – Az. 33 O 245/13]