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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

25. Mai 2016

Praxistipp: Keine grundsätzliche Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichtzahlung der Folgeprämie

Es kommt immer wieder vor, dass Versicherungsnehmer einer KFZ-Haftpflichtversicherung ihre Versicherungsprämie nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Wenn sich dann in der Zwischenzeit ein Unfall ereignet und der KFZ-Haftpflichtversicherer dem Unfallgegner gegenüber einstandspflichtig ist – ihm gegenüber kann der Versicherer sich nicht auf die fehlende Beitragszahlung berufen –, fordert der Versicherer in der Regel den an den Unfallgegner gezahlten Betrag von seinem Versicherungsnehmer zurück. Dabei beruft er sich ihm gegenüber auf eine Leistungsfreiheit nach § 37 Abs. 2 VVG im Falle der Nichtzahlung der Erstprämie und nach § 38 Abs. 2 VVG im Falle der Nichtzahlung der Folgeprämie.

Vom Prinzip her ist dies durchaus nachvollziehbar; denn wer seinen Versicherungsbeitrag nicht zahlt, soll auch keinen Versicherungsschutz von seinem Versicherer begehren können.

Der Gesetzgeber hat aber zum Schutz des Versicherungsnehmers einige formale Hürden gesetzt, die sich für die Folgeprämie aus § 38 Abs. 1 VVG ergeben.

Der Versicherer muss den säumigen Versicherungsnehmer in Textform mahnen, ihm genauestens mitteilen, welche Prämie fällig ist, ihm eine Frist von 14 Tagen setzen und auch ankündigen, dass er nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist und auch den Vertrag kündigen kann.

Diese Mahnschreiben nach § 38 VVG versenden die Versicherer im Regelfall mit normaler Post, so dass es immer wieder vorkommt, dass betroffene Versicherungsnehmer bestreiten, ein Mahnschreiben erhalten zu haben. Dies sicherlich zum Ärgernis der Versicherer, die aber Rechtssicherheit schaffen könnten, indem sie diese Mahnschreiben per Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben/Rückschein versenden. Viele Versicherer haben sich aber dazu entschlossen, diese Kosten nicht aufzuwenden und gehen insoweit auch das Risiko ein, dass derartige Schreiben nicht zugehen, bzw. der Zugang nicht nachweisbar ist.

Der redliche Rechtsanwalt darf, wenn ihm sein Mandant ein Mahnschreiben nach § 38 VVG vorlegt, nicht bestreiten, dass dieses Mahnschreiben auch zugegangen ist. Würde er dies dennoch tun, würde er sich der Beihilfe zu einem zumindest versuchten Prozessbetrug strafbar machen.

Im Übrigen ist das sorglose Bestreiten des Zugangs eines Mahnschreibens mit Gefahren versehen. In vielen Fällen überweisen Versicherungsnehmer nach einem Unfall sofort die fällige Prämie und dann auch Mahnkosten etc. an den Versicherer, so dass der Versicherer im Hinblick auf den konkret überwiesenen Geldbetrag nachweisen kann, dass der Versicherungsnehmer das Mahnschreiben, in dem neben der Prämie auch z.B. die Mahngebühr beziffert wurde, erhalten hat. Hat der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall wahrheitswidrig bestritten, das Schreiben erhalten zu haben, droht ihm dann ggf. noch ein Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetruges.

Doch selbst dann, wenn der Versicherer in Textform gemahnt hat und die Mahnung dem Versicherungsnehmer auch zugegangen ist, gibt es immer wieder Fälle, in denen sich der Versicherer sich im Ergebnis nicht auf die verspätete oder nicht erfolgte Prämienzahlung berufen kann.

In einem vom Unterzeichner bearbeiteten Fall datierte das Mahnschreiben des Versicherers (es handelte sich um einen der großen deutschen KFZ-Haftpflichtversicherer) vom 04.11.2015. In diesem Schreiben wurde eine Zahlungsfrist bis zum 22.11.2015 gesetzt. Der 07.11.2015 war ein Samstag, der 08.11.2015 war ein Sonntag.

Der Versicherungsnehmer konnte nicht angeben, wann ihm das Schreiben des Versicherers zugegangen war. Das war auch sicherlich glaubhaft. Folglich wurde dem Versicherer mitgeteilt, dass der Zugang des Schreibens nicht bestritten wird, aber nicht angegeben werden könne, wann das Schreiben dem Versicherungsnehmer zugegangen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das vom 04.11.2015 datierende Schreiben dem Versicherungsnehmer erst am Montag, den 09.11.2015 zugegangen sei, dann aber sei keine 14-Tages-Frist, wie in § 38 Abs. 1 VVG gefordert, gesetzt worden. Damit lag bereits keine wirksame Mahnung vor.

Das Schreiben des Versicherers wies allerdings noch einen weiteren Mangelauf. In dem Schreiben hieß es:

„Entscheidend dabei ist, dass der Betrag innerhalb der genannten Frist auf unserem Konto eingegangen sein muss. Wenn Sie die Zahlungsfrist schuldhaft verstreichen lassen oder nicht den Gesamtbetrag zur Zahlung angewiesen haben, endet der Versicherungsschutz mit Fristablauf. Für Schäden, die nach Ablauf der Frist eintreten, müssen Sie dann selbst aufkommen.“

Diese Belehrung ist falsch. Der Versicherer hat übersehen, dass es bei der Fristsetzung nach § 38 VVG darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer seine Zahlung auf den Weg bringt, also z.B. einen Überweisungsauftrag bei seiner Bank abgibt. Es kommt nicht darauf an, wann die Zahlung beim Versicherer gutgeschrieben wird (OLG Oldenburg, 16.05.2001, VersR 2002, 555; Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz VVG 29. Auflage 2015 VVG § 38 Rn. 25).

Im Ergebnis hat der Versicherer in dem hier beschriebenen Fall innerhalb von wenigen Tagen nach Zugang unseres Schreibens auf die Rückforderung eines fünfstelligen Betrages verzichtet. Hätte der Versicherer hingegen ordnungsgemäß belehrt und bei der Fristsetzung den Postlauf berücksichtigt, wäre der Versicherungsnehmer hinsichtlich des vom Versicherer an den Unfallgegner gezahlten Betrages in voller Höhe erstattungspflichtig gewesen.

Im Ergebnis bedeutet dies:

Auch wenn zunächst einmal nach der Papierlage alles ganz eindeutig erscheint, lohnt es sich immer wieder, Anspruchsschreiben von Versicherern ganz genau zu prüfen. Wie in dem beschriebenen Fall können kleinste Details, welche nicht nur dem Laien, sondern auch dem nicht spezialisierten Rechtsanwalt leicht entgehen können, den Ausschlag für eine vollständige Neubewertung der Rechtslage geben.