Unsere News - Eigenbedarfskündigung
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Vermieter aufgepasst: Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung
Die Verletzung der Pflicht zum Angebot einer freiwerdenden Alternativwohnung macht die Kündigung nicht unwirksam, verpflichtet den Vermieter aber zum Schadenersatz! 1. Eine (außen) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann eine Eigenbedarfskündigung mit dem Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen begründen, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. 2. Ein Vermieter, der wegen
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BGH zum Schadenersatzanspruches eines Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Schadensersatzansprüche des Mieters nach einer Kündigung wegen eines – vorgetäuschten – Eigenbedarfs werden durch einen später abgeschlossenen Räumungsvergleich sind nicht ohne Weiteres ausgeschlossen In seinen Urteilsgründen bekräftigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, wonach der Vermieter im Falle der Vortäuschung von Eigenbedarf – wie auch sonst bei einer schuldhaften unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – dem Mieter
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BGH zum notwendigem Umfang der Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters
1. Der Zweck von § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Vermieter die Gründe für ein berechtigtes Interesse – beispielsweise einen Eigenbedarf – an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben anzugeben hat, besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu
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BGH zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung
Auf Eigenbedarf gestützte Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich soweit Eigenbedarf bei Vermietung noch nicht absehbar