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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

12. April 2013

Flexstrom stellt Insolvenzantrag

Man muss sich weit durch den Internetauftritt der Flexstrom AG klicken, bevor man eine Pressemitteilung zum Thema findet.

Die Flexstrom AG sowie ihre beiden Töchter OptimalGrün GmbH und Löwenzahn Energie GmbH haben heute, am 12.04.2013, Insolvenzantrag gestellt. Deutschlandweit betroffen sollen ca. 500.000 Kunden sein, welche nun vor den selben Fragen stehen wie die Kunden und letztlich Opfer der TelDaFax-Pleite im Jahr 2011.

Panikreaktionen verbieten sich, wie die Verbraucherzentralen richtigerweise warnen. Allerdings sollte jeder Betroffene, welcher derzeit seinen Strom im Lastschriftverfahren zahlt, selbst die monatlichen Abschläge anweist oder gar vor der Zahlung eines Vorschusses steht, vor jeglicher Zahlung gründlich prüfen, ob ihm ggf. selbst Ansprüche gegen eines der insolventen Unternehmen zusteht.

Zwar ist der vielfach zu findende Hinweis, wer zunächst weiter Strom von Flexstrom beziehe, müsse dafür auch zahlen, grds. korrekt. Zu beachten ist jedoch, dass etwaig bestehende Erstattungsansprüche und insbesondere geleistete Vorauszahlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr rückforderbar sein dürften.

Da das Insolvenzrecht komplexe Mechanismen zum Schutz der Insolvenzmasse bereithält, sind grds. Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse aus Altforderungen (z.B. eine vor Insolvenzantragstellung geleistete Vorauszahlung) nicht direkt einklagbar, sondern müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob hieraus einmal Ausschüttungen an die hunderttausenden Gläubiger erfolgen, steht buchstäblich in den Sternen und selbst dann, dürften diese Ausschüttungen sich bestenfalls im niedrigen einstelligen Prozentbereich bewegen, wenn überhaupt.

Demgegenüber kann die Insolvenzmasse, zunächst repräsentiert durch Vorstand/Geschäftsführung und einen vorläufigen Insolvenzverwalter (dessen Bestellung noch heute eroflgen dürfte) und später vertreten durch einen Insolvenzverwalter, aus von ihr erbrachten Leistungen durchaus klagen.
Es empfiehlt sich also, zweimal hinzuschauen und genau prüfen zu lassen, wie die insolvenzrechtliche Situation bzgl. eigener Verbindlichkeiten gegnenüber Flexstrom bzw. eigener Forderungen an Flexstrom ist. Wer weiter Abschlagszahlungen leistet, sollte sich vorher zumindest von einem dann hoffentlich feststehenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestätigen lassen, dass hierfür entsprechende Gegenleistungen erbracht werden. Dies ist wichtig, da Zahlungen nach Antragstellung aber vor Insolvenzeröffnung bei Nichtbelieferung grds. ebenfalls nur als sog. Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet werden können und damit letztlich wertlos werden. Dasselbe gilt für Überzahlungen aufgrund zu hoher Abschläge.

Wer selbst bereits Zahlungsforderungen gegenüber einer der insolventen Firmen hat, wird diese zwar nicht mehr realisieren können, sollte allerdings genau prüfen (lassen), inwieweit sich hieraus ggf. eine insolvenzfeste Aufrechnungslage für parallel hierzu bestehende Forderungen des Stromanbieters gegen ihn ergibt.

[Quelle: Flexstrom AG, Pressemitteilung vom 12.04.2013 unter www.flexstrom-presse.de/pressemitteilungen/flexstrom/2013/04/flexstrom-meldet-insolvenz-an-profitabel-aber-nicht-mehr-liquide/]