Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

10. Dezember 2013

Abmahnung 2.0 – Was tun gegen die Streamingabmahnungen von U+C?

Streaming-Abmahnung erhalten?  0151-22 92 72 62

Es schien nur eine Frage der Zeit, bis sich die Abmahnkanzleien des Themas Streaming annehmen würden, das bisher abmahntechnisch keine Beachtung gefunden hatte. Daher fühlten sich die Internetnutzer auf den entsprechenden Internetseiten bisher auch sicher.

Die seit vergangener Woche rollende Streaming-Abmahnwelle schreckt daher Netzgemeinde und auch weniger internetaffine Anschlussinhaber gehörig auf. Da die Zahl der Einträge in Blogs und Foren und auch die Hinweise und Verhaltenstipps binnen weniger Tage dreistellige Werte erreicht hat und die Empfehlungen sich teilweise überschlagen, empfiehlt sich eine nüchterne Bestandsaufnahme:

Womit haben wir es eigentlich genau zu tun? Was ist Streaming?

Bisher wurden seitens der großen Abmahnkanzleien (z.B. Rasch, Waldorf Frommer, Urmann+Collegen, Sasse, rka u.v.a.) insbesondere Abmahnungen wegen sog. Filesharings (Nutzung von Internettauschbörsen zur rechtswidrigen Erlangung und ggf. auch Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet) verschickt. Den abgemahnten Internetanschlussinhabern wurde dabei vorgeworfen, mittels einer speziellen Software geschützte Werke heruntergeladen und parallel auch wieder anderen Internetnutzern zur Verfügung gestellt zu haben; es wurde also rechtswidrig konsumiert und an Dritte weitergegeben und dafür sollte gezahlt werden.

Die nunmehr von der Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) verschickten Abmahnungen betreffen aber das Streamen von Dateien.

Der Unterschied zum Filesharing besteht darin, dass beim Streamen die Datei (in der Regel) nur „online“ abgespielt werden soll. Vorstellen kann man sich das wie bei Youtube, wo man z.B. bei bestehender Internetverbindung ein Video anklickt und es im voreingestellten Player abspielt. Beim Abspielen wird in aller Regel keine dauerhafte Kopie auf Festplatte gespeichert, sondern es wird lediglich ein Teil (wenige Sekunden, abhängig von Kompressionsrate und Einstellung) gebuffert, d.h.in einem als Puffer dienenden Zwischenspeicher im Cache des Users abgelegt, um ein ruckfreies Abspielen zu ermöglichen. Nach dem Abspielen verbleibt damit keine vollständige Kopie auf dem Rechner des Internetnutzers und auch die im Zwischenspeicher befindlichen Teile werden nach kurzer Zeit gelöscht bzw. überschrieben.

Zwar lässt sich das Streamen in einigen Fällen (dies ist u.a. davon abhängig, ob das Streamingportal dies zulässt) auch so einstellen, dass dauerhaft abgespeichert wird; dies tun aber die wenigsten Nutzer. Der Vorteil des Streamens ist ja gerade, dass die Dateien per Klick abgespielt werden und nicht abgespeichert werden müssen.

Damit galt selbst das Streamen von offensichtlich rechtswidrig erstellten Kopien im Internet in weiten Kreisen bisher als gefahrlos, weil zum einen durch den User keine dauerhafte Kopie erstellt wurde und zum anderen das eigentlich lukrative die Abmahnung des rechtswidrigen Uploads war. Der findet aber beim Streamen nicht statt, so dass die Abmahnkanzleien ihr Geschäft bisher auf das Filesharing beschränkten.

Offensichtlich hat aber die Deckelung der Abmahnhonorare durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches am 09.10.2013 gegen den erbitterten Widerstand der Rechteinhaber-Lobby in Kraft getreten ist, auf Abmahnerseite zu einer Neubewertung der Ertragsmöglichkeiten geführt.

Gab es für eine Filesharing-Abmahnung bis zum 08.10.2013 in der Regel bei den meisten Amtsgerichten noch Honorare in Größenordnungen bis 700,00 € auf der Grundlage von Streitwerten ab 10.000,00 € aufwärts, sind diese im Normalfall nunmehr auf der Basis des gesetzlich gedeckelten Streitwertes auf ca. 150,00 € begrenzt.

Bei dieser Betrachtung wird die Streaming-Abmahnung, die mangels Uploads ja von vorneherein nur einen geringen Streitwert generieren konnte und daher bisher wirtschaftlich unattraktiv war, aus Sicht des Abmahnenden umso interessanter. Der Streitwert ist ebenfalls auf 1.000,00 € gedeckelt (muss aber nicht so hoch sein!), so dass hier maximal dasselbe Honorar von ca. 150,00 € anfällt. Dafür dürften der Arbeitsaufwand und das Kostenrisiko für die Abmahner aber deutlich geringer sein, da u.a. kein Upload nachgewiesen werden muss. Außerdem vervielfacht sich auf diese Weise der Kreis der potentiell abzumahnenden Internetnutzer, da das Streamen von Dateien sehr populär und weit verbreitet ist.

Wie ist die Rechtslage?

Es gibt keine eigene gesetzliche Regelung zum Streaming im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen. Auch gerichtliche Entscheidungen sind (zumindest nach unserem Wissen) bisher zu dem Thema nicht ergangen.

Die bisher rein theoretisch geführte Diskussion reduziert sich im Wesentlichen auf zwei gegensätzliche Auffassungen. Die Rechteinhaber vertreten die Auffassung, dass auch das Zwischenspeichern nur zum Zwecke des Online-Abspielens eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn es sich um eine rechtswidrig erstellte oder zur Verfügung gestellte Datei handelt. Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass mangels Erstellung einer dauerhaften Kopie keine Rechtsverletzung erfolge und damit auch kein Unterlassungsanspruch gegeben sei.

Die in den letzten Tagen vielfach geäußerte Meinung, diese Form der Abmahnung habe keine Chance und müsse vor Gericht scheitern, können wir nicht teilen. Die Deutschen Gerichte sind unabhängig und nichts hindert die Amtsrichterinnen und Amtsrichter daran, hier eine Rechtsverletzung anzunehmen und stattgebende Urteile zu fällen. Zwar halten auch wir die vorliegenden Abmahnungen für handwerklich schlecht und geben ihnen aufgrund rechtlicher Fehler wenig Aussicht auf Erfolg. Eine Garantie für den Ausgang amtsgerichtlicher Massenabmahnverfahren gibt es trotzdem nicht.

Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Gerichte hier wieder extrem uneinheitlich entscheiden werden und uns damit ein weiterer Flickenteppich amts- und landgerichtlicher Entscheidungen droht, bis entweder der Gesetzgeber Abhilfe schafft oder der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung fällt. Das dürfte nach den bisherigen Erfahrungen aber dauern. Die jüngste Gesetzesänderung wurde über zwei Jahre lang hart umkämpft.

Woher hat der Gegner meine Daten?

Der technische Teil dieser Frage ist im Moment Gegenstand zahlreicher Spekulationen. Die Theorien reichen von Ausspähen der IP-Adressen mittels Virenattacken (der User hat ein Virus auf dem Rechner, welches seine Abrufe von Streaming-Diensten ohne sein Wissen weitergibt) bis zur Weitergabe der Log-Daten der Streamingportale an die Abmahner durch Insider (vergleichbar mit den allseits bekannten Steuersünder-CDs aus der Schweiz). Letzteres halten wir im Moment für wahrscheinlicher.

Hier werden die kommenden Tage und Wochen sicher Aufschluss geben, da jetzt natürlich alle Gegner des Abmahnwesens versuchen werden, technische Antworten auf die Frage nach dem „Wie“ und auf die Frage nach geeigneten Abwehrmaßnahmen zu finden.

Die Frage nach der Datenweitergabe hat aber auch eine juristische Seite. U+C behaupten in den uns vorliegenden Abmahnschreiben, einen Beschluss des LG Köln erwirkt zu haben, in welchem den Providern aufgegeben wurde, die Stammdaten zu den ermittelten IP-Adressen offenzulegen.

Aktuell bestehen berechtigte Zweifel  daran, dass die Daten überhaupt in rechtmäßiger Weise erhoben wurden. Da der LG-Beschluss den Abmahnungen aber nicht in Kopie beigefügt war, muss im Wege der Akteneinsichtnahme in das Verfahren geklärt werden, was dem Landgericht zum Rechtsverstoß und zur Datenermittlung vorgetragen wurde. Im Netz kursieren bereits Hinweise darauf, dass ggf. falsch vorgetragen wurde und etwa das „öffentliche Zugänglichmachen“ von Dateien behauptet wurde, was beim Streamen ja gerade nicht der Fall ist. Ob das LG Köln mit seinem Beschluss zu unkritisch und voreilig war, kann daher jetzt noch nicht beurteilt werden.

Fazit: Wie soll man auf Abmahnungen reagieren?

Es gilt, was immer galt: Man sollte sich von den Abmahnschreiben nicht verunsichern lassen, auf keinen Fall mit der Gegenseite Kontakt aufnehmen und am allerwenigsten die geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Der Gang zum Anwalt ist ratsam, da es sich nun einmal um ein kompliziertes Thema handelt und eine Unterlassungserklärung aufgrund des damit verbundenen Vertragsstrafeversprechens und der langjährigen Bindungswirkung nicht „mal eben so“ abgegeben werden sollte.

Dass die Abmahner, wie z.B. im Falle U+C, „nur“ eine Pauschalzahlung von 250,00 € fordern, mag beim einen oder anderen die Frage auslösen, ob man da nicht lieber zahlen, als einen eigenen Anwalt beauftragen sollte.

Dem kann nur entgegengehalten werden, dass die Zahlung an die Gegenseite nicht die Gefahr bannt, später weitere Abmahnungen zu erhalten und dass man sinnvollerweise besser gleich beim ersten Mal „dagegen hält“ und notfalls eine Klärung erzwingt, dass man nicht rechtswidrig gehandelt hat.