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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

4. Januar 2014

Filesharing: BGH entscheidet am 08.01.2014 über Belehrungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber Erwachsenen

Der BGH wird am kommenden Mittwoch in einer Revisionsverhandlung eine der zuletzt zentralen Fragen zum Thema Filesharing zu klären haben.

In einem Fall von unstrittigem Filesharing durch ein erwachsenes Haushaltsmitglied streiten die Parteien sich durch die Instanzen um die sog. Störerhaftung des beklagten Anschlussinhabers. Dabei geht es diesmal nicht um Sicherungspflichten (wie in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“) oder um Kontrollpflichten (wie in der „Morpheus-Entscheidung“), sondern um die Frage, ob eine Belehrungspflicht gegenüber Erwachsenen im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet besteht.

Es mag für den juristischen Laien zwar trivial klingen, und mancher Anschlussinhaber fragt sich, weshalb er verpflichtet sein könnte, einen Erwachsenen, welchem er die Nutzung des Internetanschlusses gestattet, ausdrücklich auf bestehende gesetzliche Verbote hinzuweisen.

Allerdings hat die in diesem Punkte äußerst uneinheitliche Rechtsprechung gezeigt, dass die Beantwortung dieser Frage für Anschlussinhaber durchaus teuer werden kann, wenn nämlich, wie etwa im Oberlandesgerichtsbezirk Köln eine derartige Belehrungsverpflichtung bejaht wird und die dem zuwiderhandelnden Anschlussinhaber als sog. Störer zur Erstattung von Abmahnkosten an die betroffenen Rechteinhaber verurteilt werden, auch wenn sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen.

Da andere Oberlandesgerichte, so etwa Frankfurt/M. dies anders sehen und eine solche Belehrungspflicht verworfen haben, stand eine Klärung durch den BGH seit längerem an.

Der für seine strenge Auslegung urheberrechtlicher Fragen bekannte 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat den Anschlussinhaber in konsequenter Umsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zahlung der Abmahnkosten wegen Verletzung seiner Belehrungspflichten verurteilt (OLG Köln, Urt. v. 22.07.2011 – Az. 6 U 208/10). Weshalb allerdings die Revision in dieser ersichtlich klärungsbedürftigen Frage nicht zugelassen wurde, ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar.

Dem beklagten Anschlussinhaber gebührt daher höchste Anerkennung dafür, dass er wegen Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter den Weg zum Bundesverfassungsgericht nicht gescheut und eine Zulassung der Revision erzwungen hat (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 21.03.2012 – Az. 1 BvR 2365/11).

So werden wir am 08.01.2014 endlich eine höchstrichterliche Antwort auf eine der für die Begründung einer Störerhaftung zentralen Fragen erhalten. Und gleich wie die Frage letztlich beantwortet werden wird: Mit dieser Entscheidung wird der Flickenteppich von Gerichtsentscheidungen zum Thema Filesharing um ein bedeutendes Stück kleiner.

[BGH, Pressemitteilung Nr. 2/2014 v. 03.01.2014 – Az. I ZR 169/12]