11. Januar 2013
LAG Köln zur Frage nach der Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung
Die Frage eines Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich nach dem AGG unzulässig. Es besteht daher auch keine ungefragte Hinweispflicht einer Bewerberin auf eine bereits bestehende Schwangerschaft.
Dies gilt, wie das LAG Köln in einem Berufungsurteil am 11.10.2012 nunmehr festgestellt hat, auch dann, wenn sich die Bewerberin auf eine befristete Beschäftigung gerade als Schwangerschaftsvertretung bewirbt.
Das LAG Köln beruft sich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 04.10.2001 Az. C 109/00), wonach auch dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann, die schwangere Frau weder von sich aus noch auf eine entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren hat.
Das LAG Köln sieht auch keinen Grund zur Abweichung von diesem Grundsatz, wenn es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine befristete Schwangerschaftsvertretung handelt.
[LAG Köln, Urt. v. 11.10.2012 – Az. 6 Sa 641/12; Pressemitteilung Nr. 6/2012 des LAG Köln v. 07.12.2012]