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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

20. April 2013

Filesharing: Kläger müssen Rechteinhaberschaft und Schadenshöhe belegen

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13.01.2013 die Anforderungen an die Genauigkeit des Vortrags von Rechteinhabern in Filesharing-Prozessen konkretisiert und der sofortigen Beschwerde eines beklagten Anschlussinhabers teilweise stattgegeben.

Zum einen wurde festgestellt, dass nach Vortrag in einer Abmahnung, der Rechteinhaber verfüge über die ausschließlichen Verwertungsrechte an allen in der Abmahnung aufgeführten Titeln in der Klage, sofern sie auf ebendiese Titel Bezug nimmt, zu allen Titeln die Rechteinhaberschaft nachgewiesen werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sich in der Abmahnung auf 234 Titel bezogen, in der Klage allerdings nur noch die Rechte an 75 „beispielhaft“ zusammengestellten Titeln dargelegt.

Dies ließen die Richter am Landgericht Köln zwar noch genügen und halfen der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beklagten nicht ab. Das OLG allerdings hob die angegriffene Entscheidung in diesem Punkt auf und gewährten dem Beklagten daher anteilig Prozesskostenhilfe, welche das Landgericht wegen Aussichtslosigkeit noch verweigert hatte.

Zum anderen rügte der Beklagte die mangelnde Konkretisierung des Klägervortrags zur Schadenshöhe und erreichte auch hier eine stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts. Letzteres bestätigte nochmals unter Verweis auf sein Urteil vom 23.03.2012 (Az. 6 U 67/11), dass die Höhe des Lizenzschadens (Berechnung einer fiktiven Lizenz für die rechtswidrig eingestellten Werke) nach dem Tarif der GEMA (VR-OD 5) zu berechnen ist.
Da diese Berechnung anhand der Zugriffszahl erfolgt und die Klägerin keine unstrittige Zahl belegen konnte (es ging angeblich um „mehrere hundert Zugriffe pro Titel“), war nach Auffassung des entscheidenden 6. Senates eine Berechnung nicht möglich. Folglich erhielt der Beklagte auch bzgl. der diesen Streitpunkt betreffenden Kostenposition Prozesskostenhilfe.

In der Sache selbst war dies nur ein Teilerfolg, da der Beklagte seinen 15-jährigen Sohn, welcher unstreitig Täter der vorgetragenen Rechtsverletzungen war, nicht ordnungsgemäß darüber belehrt hatte, dass Filsharing von urheberrechtlich geschützten Werken unzulässig ist und weil er insbesondere kein ausdrückliches Verbot derartiger Aktivitäten ausgesprochen hatte.

Hier hat der Senat unmissverstänlich klargestellt, dass auch nach dem Morpheus-Urteil des BGH vom 15.01.2012 (vgl. unsere News vom selben Tage) die Anforderungen an Eltern minderjähriger Kinder im Bezug auf ihre „Belehrungspflichten“ weiter hoch anzusetzen sind. Wer hier keinen Nachweis einer eindeutigen Belhrung bzw. Untersagung führen kann, haftet daher weiter als Störer für die durch seine Kinder begangenen Urheberrechtsverletzungen.
Etwas anderes, so das OLG ausdrücklich, lasse sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) ableiten, welcher lediglich gegenüber volljährigen Familienangehörigen eine entsprechende Instruktionspflicht verneint.

Dennoch ist dieser Beschluss positiv zu werten, weil er einerseits die Frage der Belehrungspflichten nochmals eingrenzt und andererseits die Rechteinhaber bzgl. ihrer Darlegungspflichten etwas kürzer an die Leine nimmt und klarstellt, dass Rechteinhaberschaft und Schadenshöhe lückenlos zu dokumentieren sind.

[OLG Köln, Beschl. v. 15.01.2013 – Az. 6 W 12/13; Urt. v. 23.03.2012 – Az. 6 U 67/11); OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07]