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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

25. Juni 2013

OLG Brandenburg zur Vertragsstrafenklausel in vorgedrucktem Vergabeverhandlungsprotokoll des Auftraggebers

OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe wegen Verzugs entfallen kann:

1.
Ein vom Aufraggeber vorgedruckt zur Verfügung gestelltes Vergabeverhandlungsprotokoll, in dem für die spätere Ausfüllung vorgesehene Leerräume enthalten sind und die von einer Vertragspartei später ausgefüllt wurden, stellt nicht ohne Weiteres Allgemeine Geschäfts-bedingungen dar. In dem Zusammenhang versagt das OLG Brandenburg dem beklagten Unternehmer die Berufung auf den Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen von AGB, der nach der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung kommt, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Vertragsteils verwandt worden ist (BGH – Urt. vom 27.11.2003 – VII ZR 53/03) oder wenn sich aus der Fassung der Klausel die Absicht einer mehrfachen Verwendung ergibt. Denn nach Auffassung des OLG ist das Vergabeprotokoll als Vordruck für einen wesentlichen Teil der Gegenstände der Vergabeverhandlung vervielfältigt, teilweise enthält es jedoch Leerräume, die von den Parteien jeweils im Einzelfall – beispielsweise hinsichtlich des Verhandlungsergebnisses – noch auszufüllen sind.

2.
Das OLG geht aber auch für den Fall, dass die vom beklagten Auftragnehmer beanstandete vertragliche Regelung inhaltlich als AGB anzusehen wäre, von einer auch in AGB wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung aus. Die Formulierung „… maximal insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme …“ sei, auch wenn die Verwirkung von Vertragsstrafen für mehrere Termine / Vertragsfristen in Betracht zu ziehen sei, dahin auszulegen, dass die Vertragsstrafen für mehrere Termine insgesamt auf einen Maximalbetrag in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme beschränkt sei. Der Wortlaut der Klausel sei insoweit nicht mehrdeutig. Die Vertragsstrafenregelung sei im Rahmen eines Bauvorhabens der vorliegenden Größenordnung auch inhaltlich nicht ungewöhnlich, selbst bei kleineren Bauvorhaben sei es nicht unüblich, dass sich der Bauherr eine Vertragsstrafe für die verzögerte Herstellung versprechen lasse. Dies gilt auch für ein Protokoll über die Vergabeverhandlung, in dem die Regelung deutlich erkennbar aufgeführt ist.

3.
Alsdann stellt das OLG Brandenburg klar, dass der Vertragsstrafenanspruch wegen Überschreitung der maßgeblichen Termine unter dem Gesichtspunkt mangelnden Verschuldens des Auftragnehmers nur dann entfallen könne, wenn der Auftragnehmer darlegen und beweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Dafür sei die Darlegung des Auftragnehmers erforderlich, dass und in welchem Zeitraum er an der Erbringung seiner Leistungen gehindert war, wofür Beginn und Ende der Leistungs-verhinderung vorgetragen werden müssen.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 29.04.2013 zurückgewiesen.

[OLG Brandenburg Urt. v. 18.01.2012 – Az. 13 U 116/09 – rechtskräftig]