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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

20. Februar 2014

OLG Naumburg zu den Folgen des Verlustes eines Original-Testamentes

Das OLG Naumburg hat in einem Beschluss vom 29.03.2012 zu der Frage Stellung genommen, ob dann, wenn ein Originaltestament nicht vorgelegt kann, der Nachweis für eine Erbeinsetzung doch noch geführt werden kann.

Nach geltendem Recht kann ein Erbe in einem handschriftlichen Testament oder in einer notariellen Urkunde bestimmt werden. Derjenige, der sich auf eine testamentarische Verfügung beruft, muss im Falle eines handschriftlichen Testamentes grundsätzlich zum Nachweis seines Erbrechtes die Urschrift des Testamentes (der Urkunde) vorlegen. Dies ist in den §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt.

Kann der im Testament berufene Erbe dies nicht, ist die Urkunde zum Beispiel nicht auffindbar, wird nach ständiger Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Testamentes dann nicht in Frage gestellt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall kann der vom Erblasser Bedachte die Errichtung und den Inhalt des Testamentes mit den allgemein zulässigen Beweismitteln, also durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes oder aber auch durch die Einvernahme von Zeugen beweisen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung an dem Nachweis strenge Anforderungen zu stellen.

Das OLG Naumburg hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 29.03.2012 nochmals bestätigt und bezog sich auf Entscheidungen des Kammergerichtes und des Bayrischen Oberlandesgerichtes sowie auf eine Kommentierung im Münchner Kommentar. In dem vom OLG Naumburg zu entscheidenden Fall lag eine Kopie des Testamentes vor und die Ehefrau des vermeintlichen Erben hatte als Zeugin bestätigt, dass der Erblasser ein Originaltestament mit dem aus der Kopie ersichtlichem Inhalt formgültig (das heißt im vollen Umfange handschriftlich mit Unterschrift) errichtet hatte.

Das diesem Fall zunächst mit dem Sachverhalt befasste Amtsgericht (Nachlassgericht) hatte noch damit argumentiert, dass ein Widerruf des Testamentes durch die Vernichtung der Originalurkunde gem. § 2255 BGB als alternativer Sachverhalt „gleichrangig im Raume“ stehe, so dass es nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Erblasser das Original des Testamentes lediglich verloren und nicht etwa seine letzte Verfügung bewusst durch die Vernichtung der Originalurkunde widerrufen habe. Beide Alternativen seien gleichermaßen wahrscheinlich.

Das OLG Naumburg war dagegen der Ansicht, dass die Vernichtung eines Testamentes als rechtsvernichtende Tatsache anzusehen sei, mit der Folge, dass die Nichterweislichkeit dieser rechtshindernder beziehungsweise rechtsvernichtender Tatsache nicht zu Lasten des Testamentserben gehe. Das OLG Naumburg wies darauf hin, dass die Tatsache, dass die Urkunde im Original nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar sei, noch keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz dahingehend begründe, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden sei.

Somit kam das OLG Naumburg aufgrund der Tatsache, dass weitere Anhaltspunkte für eine Vernichtung des Testamentes nicht vorlagen, letztendlich zu dem Ergebnis, dass mit der Aussage der Ehefrau des Antragstellers und der Vorlage der Kopie des Testamentes der Nachweis für die Errichtung der Urkunde und damit für das Erbrecht geführt war.

Trotz dieses Beschlusses des OLG Naumburg sollte ein Erblasser und / oder aber ein vom einem Erblasser Bedachter sorgsam darauf achten, dass die Originalurkunde nicht verloren geht. Ist die Originalurkunde allerdings nicht auffindbar, heißt dies noch nicht, dass damit Alles verloren ist. Der vom OLG Naumburg entschiedene Fall zeigt deutlich, dass auch ohne eine Originalurkunde durchaus im Einzelfall ein Erbrecht durchgesetzt werden kann. Voraussetzung hierfür dürfte aber im Regelfall sein, dass zumindest eine Kopie der Urkunde vorgelegt werden kann, da ansonsten der Inhalt einer testamentarischen Verfügung kaum nachweisbar sein dürfte.

[OLG Naumburg,  Beschl. v. 29.03.2012 – Az. 2 Wx 60/11, veröffentlicht in: FamRZ 2013, 246]