20. April 2015
BGH zur Unzulässigkeit der Herausgabe von Arbeitnehmerdaten an Dritte
Der BGH hat klargestellt, dass zum Zwecke der Begründung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erhobene Arbeitnehmerdaten der datenschutzrechtlich engen Zweckbindung unterliegen und daher nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
[BGH, Pressemitteilung Nr. 9/15, Urt. v. 20.01.2015 – Az. VI ZR 137/14]