Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

22. Juli 2015

Nachlese: Obergerichtliches zum Dauerthema Reisemängel

In einer bereits am 10.02.2015 ergangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren einige grundsätzliche Feststellungen zum Thema Reisemängel getroffen. Unabhängig vom entschiedenen Einzelfall sind der Entscheidung einige wesentliche Anhaltspunkte für die unter Gewährleistungsaspekten erhebliche Abgrenzung bloßer Unannehmlichkeiten von echten Reisemängeln zu entnehmen:

  • Eine Störung der Nachtruhe ab 8 Uhr morgens durch auf den Fluren laufende Bedienstete oder mit ihrem Gepäck auscheckende Gäste ist eine bloße Unannehmlichkeit und bei einer Pauschalreise mit Massencharakter hinzunehemen.
  • In südlichen Ländern ist eine gewisse Hellhörigkeit der Räume aufgrund der dort ortstypischen leichteren Bauweise hinzunehmen.
  • Eine unzumutbare Lärmbelästigung durch Animationsprogramme liegt dann nicht vor, wenn auf diese Programme im der Buchung zugrundeliegenden Prospekt hingewiesen wurde und die Belästigung sich nicht länger als bis Mitternacht erstreckt.
  • Bei Beschreibung des Angebotes eines Restaurants in der gebuchten Anlage als „kleines italienisches A-la-Carte-Restaurant“ reicht ein Angebot lediglich von Pizza und Fast Food aus, so dass hierin kein Reisemangel gegeben ist.
  • Eine „durchgelegene Matratze“ beeinträchtigt die Erholungswirkung des Schlafes und stellt einen Reisemangel dar.
  • Eine defekte Klimaanlage stellt einen Reisemangel dar, wenn aus diesem Grunde auch nachts die Temperaturen nicht unter 24 Grad Celsius fallen. Das Gericht sieht auch hier die Erholungswirkung des Schlafes beeinträchtigt.
  • Ein Ausfall des Fernsehgerätes ist für die Zeit der Dauer des Ausfalls als Mangel einzustufen, wenn in dem der Buchung zugrundeliegenden Prospekt das Zimmer mit funktionierender TV-/SAT-Anlage ausgestattet ist.
  • Bei einem „gehobenen Mittelklassehotel„, dessen „reichhaltiges Frühstücksbüffet“ hervorgehoben wird, stellt das Fehlen „frischer“ Backwaren regelmäßig einen Mangel dar.

[OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 – Az. I-21 U 149/14]