25. Mai 2016
Kammergericht Berlin zum werkvertraglichen Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass das werkvertragliche Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten auf die Entstehung eines mängelfreien Bauwerks gerichtet ist.
In erster Linie schuldet der objektüberwachende Architekt wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Baumängeln, erst in zweiter Linie Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
In dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil wird in dankenswerter Klarheit herausgestellt, dass die Aufgabe des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten in erster Linie das Vermeiden der Entstehung von Mängeln ist. Das Bauwerk soll von vornherein möglichst mängelfrei entstehen.
Deshalb fordert das Kammergericht vom objektüberwachenden Architekten klare Anweisungen und die anschließende Kontrolle, ob die erteilten Anweisungen fachlich zutreffend umgesetzt werden.
Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass der Architekt nicht ohne Weiteres für Mängel, die am Bau auftreten, haftet. Er muss aber im Rahmen der Bauüberwachung den Bauunternehmer zumindest stichprobenartig überwachen und „das Baugeschehen aktiv leiten“.
Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt auf der Baustelle zu überprüfen, ob die tatsächliche Ausführung fachlich und gestalterisch richtig ist. Zu diesem Zweck muss er zuvor eine Prüfung der Pläne vornehmen, auch wenn diese von ihm nicht selbst, sondern von einem anderen Architekten stammen.
Mangelanfällige Bereiche muss der Architekt besonders überwachen; insbesondere dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob eine mangelhafte Ausfüh-rung vorliegt („verdeckter“ Mangel).
Zum Beispiel bei der Verwendung von Fugendichtbändern und Gewebearmierungen fordert das Kammergericht besondere Sorgfalt, weil solche Arbeiten besonders fehleranfällig und schadenträchtig sind.
Stellt der Architekt bei pflichtgemäßer Objektüberwachung Mängel, Fehler oder Schäden fest, hat er den Bauherrn darauf aufmerksam zu machen und ihn auf die ihm zustehenden Rechte hinzuweisen. Er muss darauf hinwirken, dass der Bauherr von seinen Rechten Gebrauch macht. Außerdem muss er die Mängelbeseitigung überwachen.
Nur wenn der Architekt die vorstehenden Pflichten umfänglich erfüllt, hat er als objektüberwachender Architekt für dennoch vorhandene Mängel nicht einzustehen, es sei denn, die Mängel beruhten auf einem ihm zuzurechnen Planungsfehler; dafür haftet der – planende – Architekt natürlich auch.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.
[Kammergericht, Urt. v. 27.11.2012 – Az. 27 U 25/09]