3. Februar 2017
Rechtssicherheit für Auftraggeber: BGH bestätigt die Wirksamkeit eines vereinbarten außerordentlichen Kündigungsrechts bei Insolvenzeigenantrag des Auftragnehmers
Nachlese zu einem wichtigen baurechtlichen Urteil des BGH:
Auf diese Entscheidung hatte die Bauvertragspraxis lange gewartet. Endlich hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, zur Wirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Rechts zur fristlosen Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber bei Stellung eines Insolvenzeigenantrags des Auftragnehmers Stellung zu nehmen.
Im entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B (fristlose Kündigung des AG bei Insolvenzeigenantrag des AN) und in dem Zusammenhang auch um die Wirksamkeit des Schadensersatzanspruches, der aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 VOB/B folgt und der zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führen kann.
Die Gegner eines solchen Kündigungsrechts – sie finden sich vor allem im Lager der Insolvenzrechtler – argumentieren, entsprechende Kündigungsrechte für den Fall der Insolvenz des Auftragnehmers verstießen gegen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters über die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages mit dem Insolvenzschuldner und seien deshalb nach § 119 InsO unwirksam. In dem Zusammenhang konnten sie bisher auf ein Urteil des BGH, veröffentlicht in NJW 2013, 1159 verweisen, mit dem der BGH entschieden hatte, Lösungsklauseln in Dauerlieferverträgen, die an einen Insolvenzantrag anknüpften, seien wegen Verstoßes gegen § 119 InsO unwirksam.
Mit der jahrelangen Rechtsunsicherheit ist jetzt Schluss. Die Kündigungsregelung bei Insolvenzeigenantrag und der daraus folgende Schadensersatzanspruch in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 VOB/B können wirksam vereinbart werden.
Das muss folglich auch für BGB-Bauverträge gelten. Auch in BGB-Bauverträgen kann also wirksam vereinbart werden, dass im Falle der fristlosen Kündigung des AG wegen Insolvenzeigenantrags des AN dieser nur die für die erbrachte Leistung vereinbarte (Teil-) Vergütung verlangen kann, ferner dass er die sogenannten Restfertigstellungsmehrkosten zu ersetzen hat. Der letztgenannte Anspruch lässt sich auch aus dem Gesetz ableiten, nämlich wegen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme.
Praxistipp:
Spätestens jetzt gehört in jeden Bauvertrag, der für einen Auftraggeber gefertigt wird, die Vereinbarung eines sofortigen Kündigungsrechtes bei Insolvenzeigenantrag des AN!
[BGH, Urt. v. 07.04.2016 – Az. VII ZR 56/15 (zitiert nach BeckRS 2016, 08553)]