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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

8. Mai 2017

OLG Karlsruhe zur Innen- und Außenhaftung der Kommanditisten einer Publikums-KG, innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens

– zur Anwendung der BGH-Grundsätze zu „Sanieren oder Ausscheiden“ bei der GbR auf die Publikums-GmbH & Co. KG und Bejahung einer „Fehlbetragshaftung“ der nichtsanierungswilligen Kommanditisten –

1.
Der Kommanditist – auch der Kommanditist einer Publikums-GmbH & Co. KG, beispielsweise eines geschlossenen Immobilienfonds – haftet der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich nur auf Zahlung der vertraglich bedungenen Pflichteinlage. Hat er diese Pflichteinlage geleistet, ist er gegenüber der Gesellschaft zur Deckung eines später durch Verluste entstehenden Fehlbetrages nicht verpflichtet, auch wenn der Wert seiner Einlagen durch ihm zugewiesene anteilige Verluste unter den Betrag der Pflichteinlage herabgemindert ist.

Die bis zur Höhe der (nicht geleisteten) Pflichteinlage bestehende unmittelbare Außenhaftung gegenüber Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft erlischt mit Erbringung der Pflichteinlage (§ 171 Abs. 1 HGB).

2.
Minderungen des Werts der Pflichteinlage durch anteilige Verluste muss der Kommanditist nur durch zukünftige Gewinnanteile ausgleichen; bis zur „Auffüllung“ der durch Verluste geminderten Pflichteinlage sind zukünftige Gewinnanteile nicht entnahmefähig.

Eine Zurückzahlung bereits bezogener Gewinne wegen späterer Verluste ist ausgeschlossen (§§ 167 Abs. 3, 169 HGB).

3.
Entnahmen, die nicht durch anteilige Gewinne gedeckt sind oder durch die der Wert der Einlage des Kommanditisten unter den Betrag der Pflichteinlage herabgemindert werden würde, hat der Kommanditist nur dann an die Gesellschaft zurück zu zahlen, wenn die Entnahmen in Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bzw. wenn sie nicht mit Zustimmung aller anderen Gesellschafter erfolgt sind.

Entsprechend diesen Grundsätzen müssen Kommanditisten beispielsweise die nicht durch anteilige Gewinne gedeckten Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an die Kommanditgesellschaft nur ausnahmsweise dann zurückzahlen, wenn sich eine entsprechende Zahlungspflicht unzweideutig aus den Bestimmungen des (Publikums-) KG-Vertrages entnehmen lässt. Unklare Regelungen über die Verbuchung solcher bei Publikums-KG häufig vorkommenden Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen an die Kommanditisten gehen zu Lasten der Gesellschaft und schließen gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht auch im Fall der Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft aus (vgl. dazu zuletzt BGH, NZG 2016, 424).

4.
An die Kommanditisten der Publikums-KG ausgezahlte Liquiditätsüberschüsse können gemäß § 172 Abs. 4 HGB das Wideraufleben der Außenhaftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern begründen, wenn die ausgezahlten Liquiditätsüberschüsse nicht durch entsprechende Gewinnanteile gedeckt sind, so dass im Umfang der anteilig vorgenommenen Auszahlungen der Wert der Einlage des Kommanditisten unter den Betrag der bedungenen Pflichteinlage herabgemindert wird.

Das OLG Karlsruhe (aaO) hat sich in dem oben genannten Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Grundsatz des Ausschlusses der Fehlbetragshaftung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gemäß § 167 Abs. 3 HGB ausnahmslos auch im Falle der Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft gilt oder ob nicht in Anlehnung an die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Pflicht des GbR – Gesellschafters zur Sanierung oder zum Ausscheiden im Falle der Sanierungsbedürftigkeit auch für den Kommanditisten einer (Publi-kums-) KG unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierungsverpflichtung auf der Grundlage einer Fehlbetragshaftung angenommen werden kann.

Für eine Sanierungsverpflichtung und eine anteilige Fehlbetragshaftung des Kommanditisten der Publikums – KG hat sich das OLG Karlsruhe in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil (aaO) unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.

In dem Urteilsfall sah der Gesellschaftsvertrag der Publikums-GmbH & Co. KG eine der Höhe nach über den Betrag der Pflichteinlage hinausgehende Haftsumme der Kommanditisten (also eine überschießende Außenhaftung der Kommanditisten, die vermutlich steuerlich motiviert war) vor. Die KG war in finanzielle Schwierigkeiten geraten, da die Verpflichtungen aus der Immobilienfinanzierung über den aus dem Objekt generierten Mieteinnahmen lagen. Die Gesellschaft war sanierungsfähig, wenn die Kommanditisten bereit waren, jeweils die Differenz zwischen der – von ihnen bereits geleisteten – Pflichteinlage und der – höheren – Haftsumme an die Gesellschaft zu zahlen. Der Gesellschaftsvertrag der KG schloss entsprechende Sanierungsverpflichtungen der Kommanditisten nicht grundsätzlich aus. Die Kommanditgesellschaft beschloss mit großer Stimmenmehrheit die Verpflichtung der Kommanditisten zu weiteren Einlagen in Höhe des Differenzbetrages zwischen Pflicht- und Hafteinlage. Der überwiegende Teil der Kommanditisten leistete die beschlossene Zahlung. Einige sanierungsunwillige Gesellschafter wollten indes keine Zahlungen leisten. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung mit großer Mehrheit den Ausschluss der sanierungsunwilligen Kommanditisten aus der Gesellschaft und deren Verpflichtung zur Leistung der entsprechenden Sanierungsbeiträge.

Das OLG Karlsruhe hat die Wirksamkeit des Ausschlusses der Sanierungsunwilligen und deren Verpflichtung zur Zahlung bestätigt und die Revision zum BGH zugelassen. Zur Begründung des wirksamen Ausschlusses der sanierungsunwilligen Kommanditisten und zu deren Verpflichtung zur Leistung entsprechender Einlagen (in Höhe der Differenz zwischen Pflichteinlage und der höheren Haftsumme) hat es Folgendes ausgeführt:

Entsprechend den Grundsätzen des BGH zum Sanieren oder zum Ausscheiden aus einer notleidend gewordenen GbR bejahte das OLG zunächst die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit der Publikums- Immobilienfonds GmbH & Co. KG fest.

Des Weiteren führte es aus, den sanierungswilligen Kommanditisten sei eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den sanierungsunwilligen unzumutbar. Denn letztere würden gleich einem Trittbrettfahrer von den Sanierungsbeiträgen der Sanierungswilligen profitieren und in die Lage versetzt, nach Vermeidung der Insolvenz an zukünftigen Gewinnchancen zu partizipieren.

Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die sanierungsunwilligen Kommanditisten im Falle ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht schlechter stünden als bei Zerschlagung der Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz. Zu diesem Zweck stellte das Gericht die Rechtsfolgen eines Ausscheidens aus der Gesellschaft dem Alternativszenario einer Gesellschaftsinsolvenz gegenüber. Nach dem oben angesprochenen Grundsatz, wonach der Kommanditist, der seine Pflichteinlage erbracht hat, gegenüber der Gesellschaft nicht verpflichtet ist, einen durch Verlust entstandenen Fehlbetrag anteilig auszugleichen, wäre eine ausscheidensbedingte Schlechterstellung der sanierungsunwilligen Kommanditisten von vorne herein ausgeschlossen. Denn die ausgeschlossenen Kommanditisten hatten ihre Pflichteinlage gegenüber der Gesellschaft bereits voll erfüllt, so dass eine Fehlbetragshaftung gemäß § 167 Abs. 3 HGB ausgeschlossen scheine. Dementgegen hielt das Gericht eine Fehlbetragshaftung der sanierungsunwilligen und deshalb ausgeschlossenen Kommanditisten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft für jedoch für interessengerecht und gesetzeskonform, weil es bei Ablehnung einer solchen Haftung im Sanierungsfall im Vergleich zu der Situation bei der sonst unvermeidbaren Zerschlagung der Gesellschaft im Zuge der Insolvenz zu einem Wertungswiderspruch komme, der im Ergebnis mit der den Kommanditisten obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht in Einklang zu bringen sei: Verneinte man eine anteilige Fehlbetragshaftung der Kommanditisten einer sanierungsfähigen Publikums – KG, hätte dies unweigerlich eine Insolvenz der KG und die Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens zur Folge. Im Zuge der Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Immobilienfonds – KG müsste der Insolvenzverwalter zwecks Generierung von Insolvenzmasse die überschießende Außenhaftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der KG gemäß § 171 Abs. 2 i. V. m. § 93 InsO geltend machen. Im Falle der Insolvenz komme es im wirtschaftlichen Ergebnis also zu der von den sanierungsunwilligen Kommanditisten bestrittenen anteiligen Fehlbetragshaftung, und zwar um den Preis der Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens und mithin des Untergangs zukünftiger Gewinnchancen. Vergleiche man diese Rechtsfolgen einer Insolvenz für die Kommanditisten einer Fonds – KG mit der Haftungssituation, die sich im Falle der Durchführung einer Sanierung ergebe, dann erbringe die Annahme einer anteiligen Fehlbetragshaftung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft und eine der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht entsprechenden Sanierungsverpflichtung bis zur Höhe der überschießenden Außenhaftung den Vorteil für die Gesellschaft und die Kommanditisten, dass die Zerschlagung des KG-Vermögens verhindert und das Fortbestehen der Gesellschaft als Grundlage für zukünftige Gewinnchancen gewährleistet werde.

5.
Dieser Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe ist nach meiner Einschätzung zuzustimmen. Der Blick auf die Rechtsfolgen im Falle der Insolvenz der Fonds – Gesellschaft, die zu einer anteiligen Fehlbetragshaftung der Kommanditisten der GmbH & Co. KG führen und ihnen wegen der Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens zukünftige Gewinnchancen von vorneherein nehmen, lässt die Annahme einer Treuepflicht zur Mitwirkung bei der möglichen Sanierung und Bejahung einer Fehlbetragshaftung in Höhe der Differenz der überschießenden Außenhaftung als allein Interessengerecht erscheinen. Diejenigen Kommanditisten, die sich der erforderlichen und möglichen Sanierung der KG in treuwidriger Weise entziehen und trotz fehlender Mitwirkung bei der Sanierung auf zukünftige Gewinnpartizipation zu Lasten ihrer Mitgesellschafter hoffen wollen, müssen ihren Ausschluss aus der KG und ihre Inanspruchnahme auf anteilige Fehlbetragshaftung hinnehmen; denn im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen würden sie ein wirtschaftlich gleiches Schicksal erleiden (Verlust ihres Gesellschaftsanteils und der damit verbundenen Gewinnchancen und anteilige Fehlbetragshaftung in Höhe der Differenz zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage).

6.
Eine entsprechende Fehlbetragshaftung kommt nicht nur in der im Urteilsfall gegebenen Konstellation zum Tragen, in der der Gesellschaftsvertrag bezogen auf die Pflichteinlage der Kommanditisten der Publikums-KG eine überschießende Außenhaftung vorsah.

Zu denken ist vielmehr auch an die häufigen Fälle, in denen in den ersten Jahren des Bestehens der geschlossenen Fonds – KG Liquiditätsüberschüsse an die Kommanditisten ausgeschüttet werden, denen keine entsprechenden anteiligen Gewinne gegenüberstehen. Wie oben ausgeführt, begründen solche Ausschüttungen an die Kommanditisten nur im Ausnahmefall Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft, insbesondere nämlich dann, wenn dem Gesellschaftsvertrag zweifelsfrei entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen entnommen werden können. Nichtsdestotrotz führen solche Ausschüttungen zu einer Verminderung der Einlagen der Kommanditisten unter den Betrag der vereinbarten Pflichteinlage. Sie führen also im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der KG zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.

Erleidet eine solche Gesellschaft, die in früheren Zeiten Liquiditätsüberschüsse ausgeschüttet hat, Verluste, die sie ohne Sanierungsbeiträge ihrer Kommanditisten nicht mehr decken kann, so erscheint es zum Zweck der Vermeidung einer sonst unabwendbaren Insolvenz (mit bestehenbleibender Außenhaftung der Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB, die dann durch den Insolvenzverwalter gemäß §§171 Abs. 2 HGB, 93 InsO geltend gemacht werden müsste) interessengerecht und als das wirtschaftlich mildere Mittel, eine anteilige Fehlbetragshaftung der Kommanditisten zuzulassen und dadurch den für die Kommanditisten wirtschaftlich mindestens ebenso schmerzhaften Weg über die Insolvenz zu vermeiden.

7.
Der vom OLG Karlsruhe entschiedene Fall verdeutlicht, dass der Kommanditist – zumal der Kommanditist in der Publikums-KG – entgegen § 167 Abs. 3 HGB unter bestimmten Voraussetzungen einer Fehlbetragshaftung unterliegen kann. Anleger, die das bei ihrer Anlageentscheidung nicht berücksichtigen, können bei Scheitern ihres Engagements gegebenenfalls eine sehr böse Überraschung erleben.

Des Weiteren lehrt der Urteilsfall, in dem die Initiatoren des Immobilienfonds offenbar ausschließlich aus steuerlichen Gründen eine überschießende Außenhaftung der Kapitalanleger vorgesehen hatten, damit diesen höhere verrechenbare Verluste zugewiesen werden konnten, dass durch vertragliche Gestaltungen ermöglichte steuerliche Vorteile mit nicht erwünschten Haftungsrisiken erkauft werden müssen. Eine genaue Prüfung des Gesellschaftsvertrags und die Analyse des vollständigen Haftungspotentials des Anlegers vor Tätigung der Anlageent-scheidung ist somit unabdingbar.

Zu den Haftungsrisiken des Anlegers in der Publikums – GmbH & Co. KG gehören auch potentielle Ertragssteuern aus der Phase der Insolvenz. Bekanntlich sind die Kommanditisten in Bezug auf Ertragsteuer die Steuersubjekte (-schuldner), nicht die – insolvente – KG. Im Zuge der Insolvenz einer Personengesellschaft können durchaus nennenswerte Ertragssteuern anfallen, beispielsweise im Zuge der Veräußerung von Immobilienbesitz mit hohen stillen Reserven durch den Insolvenzverwalter oder des sonstigen Entstehens von Sanierungsgewinnen.

Der Insolvenzverwalter hat für die Kommanditistin der insolventen KG zwar die einheitliche und gesonderte Einkommensteuererklärung aufzustellen und abzugeben, falls er von den Kommanditisten hinsichtlich aller diesbezüglichen finanziellen Belastungen freigestellt wird.

Während indes die erzielten Sanierungsgewinne in der insolventen Gesellschaft verbleiben (in der Masse untergehen), trifft die Steuerzahllast allein die Kommanditisten. Kaum ein Kapitalanleger, der eine entsprechende Anlageentscheidung tätigt, wird über solche Gesichtspunkte bei Zeichnung seiner Kapitalanlage nachdenken.

[Urt. d. OLG Karlsruhe v. 22.04.2016 – Az. 4 U 226/15 (bei Einstellung dieses Artikels nicht rechtskräftig)]