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Praxistipp: Auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute können für ihre Honoraransprüche von ihren Auftraggebern eine Erfüllungssicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen
„Unternehmer eines Bauwerks“ im Sinne von § 648 a BGB sind auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute. Das gilt auch dann, wenn ihre Planung (noch) nicht umgesetzt ist und sich mithin im Bauwerk noch nicht verwirklicht hat. Maßgebend für die Anwendung von § 648 a Abs. 1 BGB, wonach eine Erfüllungssicherheit für die vom Auftragnehmer
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Tipps für Bauherren: Planer-Aufträge richtig vergeben und Geld sparen!
Bauherren, die die Aufträge an den Architekten und an den Tragwerksplaner (Statiker) in der richtigen Reihenfolge beziehungsweise zeitlich aufeinander abgestimmt vergeben, können viel Geld sparen. Eine stufenweise Beauftragung des Architekten ermöglicht eine Kündigung des Auftrags, ohne eine hohe Vergütung (entgangenen Gewinn) für nicht mehr gewünschte und vom Architekten nicht erbrachte Leistungen zahlen zu müssen. Wer
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BGH zur Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs
1. Die Abkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen von fünf Jahren auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs ist auch dann unwirksam, wenn die AGB gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (oder gegenüber einem Unternehmer) Verwendung finden sollen. 2. Eine AGB-Klausel im Vertrag mit einem Ingenieur, der auch mit
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BGH zur konkludenten Abnahme einer Architektenleistung
1. Die konkludente Abnahme von Architektenleistungen kann im Einzelfall angenommen werden, wenn der Besteller nach Fertigstellung der Leistungen, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt. 2. Die angemessene Prüffrist beträgt im Regelfall sechs Monate, ggf. auch wenn dem Auftraggeber nicht alle Pläne ausgehändigt worden sind. Der Bundesgerichtshof führt
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OLG München: Kosten der Planung von Mängelbeseitigungsarbeiten und Bauleitung durch Architekten können ersatzfähige Kosten der Mängelbeseitigung auch dann sein, wenn die abgerechneten Kosten nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Architekten beruhen und über den Mindestsätzen der HOAI liegen
1. Zu den von einem Auftragnehmer geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung gehören grundsätzlich auch erforderliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der bauunkundige Auftraggeber die Mängelbeseitigung planen und überwachen lässt. 2. Auch wenn die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten über die Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß HOAI erfüllt
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OLG München zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs
1. Auch Architekten und Ingenieure sind wie auch der Bauunternehmer – grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Sie können eine erteilte Schlussrechnung grundsätzlich ändern und Nachforderungen stellen. Die Erteilung einer Schlussrechnung steht einem Verzicht auf weitere Vergütungsansprüche nicht gleich. 2. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Nachforderungen nach erteilter Schlussrechnung ausgeschlossen. Das ist der
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Kammergericht Berlin zu Mehrhonoraransprüchen von Architekten
1. Nachträge des Auftraggebers lösen in der Regel kein zusätzliches Honorar des Architekten aus, soweit sie die bisherige Planung nur unwesentlich, also nicht grundlegend ändern oder ergänzen. 2. Soweit Nachträge des Auftraggebers allerdings auf Architektenleistungen gerichtet sind, die bisher nicht Gegenstand des Auftrags des Architekten waren, sind sie honorarpflichtig. Anmerkung: Die immer wieder anzutreffende Behauptung,
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BGH präzisiert Architektenpflichten
Mit Urteil vom 21.03.2013 hat der Bundesgerichtshof die Pflichten von Architekten präzisiert: 1. Auch wenn der Auftraggeber mit dem Architekten keine bei der Planung einzuhaltende Kostenobergrenze vereinbart, ist der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet, mit seinem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für das geplante Vorhaben abzustimmen und dabei die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen.