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Vorsicht Abo-Falle?

Vorsicht Abo-Falle?

Ob durch Telefonanruf, SMS, Postwurf, Fax oder im Internet: Immer mehr Verbraucher, Selbständige und Unternehmer werden in Rechtstreitigkeiten um vermeintliche Gratisangebote verwickelt.

Die von Betroffenen häufig als Abo- oder Vertragsfallen emfpundenen Angebote zeichnen sich meist durch versteckte oder schlecht lesbare Preisangaben aus: die Platzierung oder Formulierung ist ungewöhnlich, in Worten ausgeschriebene Preise sind im Text schwer auszumachen, Kosten- oder Vertragsbindungshinweise werden in dunkelgrauer, kleiner Schrift auf hellgrauem Hintergrund gesetzt. Gern bedient sich auch mal ein reißerisches Seitenlayout im Internet farblich hervortretender Buttons mit Hinweisen auf „Gratis Downloads“ oder ähnlichem.

Verbraucher und Unternehmer sind inzwischen gleichermaßen betroffen. Unternehmer geraten – vor allem bei Branchenbucheinträgen oder Seiten, die mit Zugang zu Großhandelsangeboten werben – in Auseinandersetzungen darum, ob sie kostenpflichtige oder insbesondere laufzeitgebundene Dienste gebucht haben oder nicht. Für einen „Branchenbucheintrag“ mit dreijähriger Bindung werden in einem Beispielsfall 80€ netto mtl. berechnet, was sich zu einem Nettogesamtschaden von 2.280 € ausweitet, wenn man sich nicht rasch und adäquat wehrt.

Auffällig sind auch neuere Internetseiten, die sich für den Betrachter zunächst als allgemeines und kostenloses Angebot für Verbraucher darstellen, tatsächlich aber ausschließlich für Selbständige und Unternehmer gedacht sein sollen. Einem Verbraucher, der sich hier arglos anmeldet, wird unter Umständen sogar mit einer Strafanzeige gedroht, da er mit seiner Anmeldung zugesichert haben soll, kein Verbraucher zu sein.

Die Rechtsprechung hat für einige „Vertragsmodelle“ erfreulich deutliche Worte gefunden, so das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Urteil v. 14.01.2011 – Az. 309 S 66/10), welche im Falle eines Eintrages in ein Online-Branchenbuch bestätigte, dass die strittige Zahlungsforderung mittels einer „bewussten Täuschung“ und mithin durch „Betrug“ verschafft worden sei. Auch der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich ein richtungsweisendes Urteil zu derartigen Online-Branchenbüchern gefällt und, wenn auch mit einem anderen Begründungsansatz – Zahlungsansprüche aus einem derartigen „Vertrag“ verneint (Urteil v. 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11).

Es gibt also gute Gründe, sich gegen derartige Forderungen zu wehren, egal ob aus Verbraucher- oder aus unternehmerischer Sicht.

Eine Auswahl aus unserer Gegnerliste unter Angabe der strittigen Angebote finden Sie hier.

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