27. Februar 2018
Unwirksame Ausschlussklausel in einer Restschuldversicherung
Das LG Dortmund hatte in einem Urteil vom 12.07.2017 über eine Ausschlussklausel in einer sogenannten Restschuldlebensversicherung zu entscheiden:
In den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldlebensversicherung war Folgendes geregelt:
(1) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Tod durch Ihnen bei Antragstellung bekannte Erkrankungen, ihrer Folgen oder Unfallfolgen, wegen derer Sie in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ärztlich beraten oder behandelt wurde.
(2) Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Antragstellung eintritt und mit diesen Erkrankungs- oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
Im Absatz 3 wurde dann ausgeführt, was unter „Erkrankung“ zu verstehen war.
In dem dem LG Dortmund vorliegenden Fall hatte der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin an Herzrhythmusstörungen und Kammerflimmern gelitten. Die beklagte Restschuldversicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil der Tod des Ehemanns der Klägerin durch eine Herzerkrankung eingetragen sei. Der Versicherer hat sich in dem Klageverfahren auf die oben stehende Ausschlussklausel berufen und war der Meinung, da der Tod des Ehemanns der Klägerin durch eine ihm bei Antragstellung bekannte Erkrankung, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ärztlich beraten und behandelt wurde, eingetreten sei, sei sie von ihrer Leistungspflicht befreit.
Das LG Dortmund hat dem Versicherer nicht recht gegeben und ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Ausschlussklausel zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung in § 19 VVG abweicht, gemäß § 32 VVG könne sich der Versicherer nicht auf die für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen ungünstige Abweichung berufen.
Die §§ 19 ff. regeln die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten abschließend. Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz nur die Vertragsanpassung, die Kündigung oder den Rücktritt vor. Eine zu Lasten des Versicherungsnehmers abweichende Regelung wird in die Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages unterlaufen.
Das LG Dortmund führte sodann aus, dass eine nachteilige Abweichung von § 19 VVG bei der Verwendung der Ausschlussklausel beriets deshalb vorliege, da bei der Ausschlussklausel die Leistungsfreiheit auch ohne das Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person eintrete, während das Rücktrittsrecht nach § 19 VVG bei fehlendem Verschulden der versicherten Person entfällt.
Auch die Rechtsfolge der fälligen Leistungsfreiheit stelle eine für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachteilige Abweichung von den Rechtsfolgen nach §§ 19 f. VVG dar. Das LG Dortmund erkannte auch nicht, durch die Begrenzung der Ausschlussklausel auf 24 Monate diese dem Versicherungsnehmer auch vorteilhaft sein könne. Bei wertender Betrachtung überwögen aus Sicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages eindeutig die Nachteile, da sämtliche Erkrankungen, die zum Tode führen können und wegen denen der Versicherte im letzten Jahr vor Antragstellung ärztlich beraten und/oder behandelt wurde, bei Mitwirkung am Tode zum Leistungsausschluss führen. Das LG Dortmund ließ dann dahinstehen, ob § 2 der Bedingungen auch wegen Intransparenz unwirksam ist.
Das Urteil des LG Dortmund ist soweit ersichtlich rechtskräftig geworden. Diese Entscheidung zeigt, dass es immer wieder angezeigt ist, auch Ausschlussklauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und dann auch unter Umständen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuleiten.
[LG Dortmund, Urt. v. 12.07.2017 – Az. 2 O 454/16, veröffentlicht in: r+s 2018, 33]
Markus von Laufenberg