Insolvenzstrafrecht
Insolvenzstrafrechtliche Probleme ergeben sich häufig im Zusammenhang mit eröffneten Insolvenzverfahren. Aber auch das nicht eröffnete und das mangels Masse abgewiesene Insolvenzverfahren bergen für den Unternehmensleiter und zum Teil auch für die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften erhebliche strafrechtliche Risiken und führen in der Folge oft zu existenzbedrohender persönlicher Haftung. Schließlich lauern auch bei Sanierungen strafrechtliche Fallstricke.
Grundlage einer erfolgreichen insolvenzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung sind fundierte Kenntnisse der materiell-rechtlichen und prozessualen Sonderprobleme an den Schnittstellen von Strafrecht und Insolvenzrecht.
Aufgrund langjähriger Tätigkeit eines unserer Partner in einer überregional tätigen Insolvenzverwalterkanzlei bieten wir die erforderliche Kombination von Erfahrung und Kompetenz in diesem hochsensiblen Rechtsbereich.
In folgenden Bereichen des Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrechts beraten und/oder verteidigen wir Sie:
- § 266a StGB – Nichtabführen bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- §§ 283-283d StGB – Insolvenzstraftaten
- § 15a InsO – verspätete Insolvenzantragstellung
- § 84 GmbHG n.F. – Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Rufen Sie uns an: 0221 / 800 695 0