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Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) in Teilzeit oder in Vollzeit ab sofort gesucht
Sie sind an einer interessanten und abwechslungsreichen Aufgabe interessiert? Zu Ihren Stärken zählen eine schnelle Auffassungsgabe, Belastbarkeit und Teamfähigkeit? Dann senden Sie uns gerne Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an: Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbB, Theresienstraße 18, 50931 Köln oder per E-Mail an: info@lachner-vonlaufenberg.de
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LG Schwerin zur Prüfung der Wertigkeit einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit
Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ist insbesondere die Frage der Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine konkret ausgeübte neue Tätigkeit nach zunächst erfolgter Anerkennung einer Berufsunfähigkeit im Wege der Nachprüfung regelmäßig Anlass für Konflikte zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Das LG Schwerin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die konkrete Verweisung eines zuletzt in gesunden Tagen als
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Auszubildende (m/w/d) zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten gesucht!
Unsere Kanzlei sucht nach wie vor zum Ausbildungsbeginn 01.08.2022 Auszubildende (m/w/d) zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Aussagekräftige Bewerbungen richten Sie bitte entweder an info@lachner-vonlaufenberg.de oder postalisch an: Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner mbBTheresienstraße 1850931 Köln Für Fragen zu Ihrer Bewerbung zögern Sie bitte auch nicht, uns telefonisch zu kontaktieren unter 0221 / 8006950.
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Dauerbrenner im Versicherungsrecht: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie (§§ 37, 38 VVG)
Wie bereits mehrfach auf unserer Homepage berichten wir auch heute wieder von einem Fall einer unwirksamen Belehrung eines Versicherungsnehmers über die Folgen der Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie (vgl. unsere Beiträge vom 25.05.2016 bzw. vom 29.03.2018). In einem weiteren von unserer Kanzlei erfolgreich vertretenen Fall hatte ein Kfz-Versicherer die Regulierung eines Vollkaskoschadens wegen einer verspäteten
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Corona: Gastro-Betriebe NRW aufgepasst!
Wichtiger Hinweis für alle Gastro-Betriebe in NRW, die auch geschlossene Gesellschaften ausrichten: In der seit heute (15.07.2020) geltenden Coronaschutz-VO NRW und der dazugehörenden Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ dürfte sich wahrscheinlich ein erheblicher Tippfehler eingeschlichen haben. Die Anlage zur Verordnung begrenzt in Ziffer I. (Sonderregelungen für den Gastronomie-Bereich) und dort in Unterziffer 17 die zulässige Höchstzahl
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Achtung: Scheckbetrug
Unter Bezugnahme auf die Warnung von Herrn Kollegen Schwartmann in Köln auf seiner Homepage vom 07.11.2018 schließen wir uns der Warnung von Herrn Kollegen Schwartmann an: Auch wir haben eine E-Mail der Frau „Anita Pirez“ über www.anwalt.de erhalten. Man hat uns sodann einen Scheck – ausgestellt auf die NatWest – über 40.000 £ (Pfund) zugeschickt.
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Ein nicht endendes Thema: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nicht- oder verspäteter Zahlung der Erst- oder Folgeprämie (§§ 37, 38 VVG)
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung der Erst- oder Folgeprämie führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Ich verweise insoweit auf meine News vom 25.05.2016 und den Praxistipp vom 29.03.2018. In einem Ende 2018 vor dem LG Düsseldorf verglichenen Prozess gegen einen großen deutschen Sachversicherer wegen einer
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Achtung Auftraggeber, aufgepasst: Bei einvernehmlicher vorzeitiger Aufhebung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart wird, Anspruch auf Vergütung und entgangenen Gewinn wie bei einer freien Kündigung!
1. Wird der Bauvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien nicht auf andere Folgen der Vertragsbeendigung ausdrücklich oder konkludent geeinigt haben. 2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2
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Umfang der Sanierungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau
1.Wenn der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet ist, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum zu sanieren. Besteht Sanierungsbedarf, ist aber die Gebäudesubstanz noch nicht gefährdet, kann eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemein-schaft nur aufgehoben werden, indem durch eine Änderung der Teilungserklärung der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten geändert wird und die betroffenen Einheiten entsprechend dem geänderten Nutzungszweck trotz