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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

25. Mai 2018

Achtung Auftraggeber, aufgepasst: Bei einvernehmlicher vorzeitiger Aufhebung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart wird, Anspruch auf Vergütung und entgangenen Gewinn wie bei einer freien Kündigung!

1.
Wird der Bauvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien nicht auf andere Folgen der Vertragsbeendigung ausdrücklich oder konkludent geeinigt haben.

2.
Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur möglich, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer bloßen Mengenänderung, also bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt.

1.
Nicht nur die einseitige vorzeitige Beendigung eines Bauvertrags durch eine sog. freie Kündigung des Auftraggebers, sondern auch die von den Parteien einvernehmlich vorgenommene führt zu einem Anspruch des Auftragnehmers nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, wenn nicht die Parteien andere Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung regeln. Der Auftragnehmer kann dann neben den bis zur Vertragsaufhebung tatsächlich erbrachten Leistungen auch den durch die vorzeitige Vertragsaufhebung entgangenen Gewinn geltend machen.

2.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B verdrängt als speziellere Norm § 2 Nr. 3 VOB/B. Neben § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B kommt eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand des Vertrages zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt.

Der Urteilsfall, in dem es nach der vertraglichen Vereinbarung um die Vorhaltung einer Stahlgleitwand von 14,8 km für 588 Tage zu einem Einheitspreis von 1.184,00 € je Tag netto ging und in dem die klagende Unternehmerin auf Anordnung der beklagten Auftraggeberin diese Stahlgleitwand nach 333 Tagen vorzeitig abgebaut hatte (was das Berufungsgericht und der BGH als einvernehmliche vorzeitige Vertragsbeendigung im Sinne der o. g. Vorschrift bewerteten), betraf keine (reine) Mengenänderung, sondern eine erhebliche Verkürzung der vereinbarten Vertragszeit.

Praxistipp:

Eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung kommt auch in dem in der Praxis gar nicht so seltenen Fall in Betracht, in dem die Arbeiten vorzeitig zum Stillstand kommen und die Parteien „einfach auseinander“ gehen. Ergibt sich in einem solchen Fall aus den Umständen nichts Abweichendes, kann auch hier eine „einvernehmliche Vertragsaufhebung“ anzunehmen sein, die zu den aus Sicht des Auftraggebers unerwünschten und unerwarteten Vergütungsfolgen des § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B führen kann.

[BGH, Urt. v. 26.04.2018 – Az. VII ZR 82/17; zitiert nach: IBRRS 2018, 1624]