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Achtung Auftraggeber, aufgepasst: Bei einvernehmlicher vorzeitiger Aufhebung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart wird, Anspruch auf Vergütung und entgangenen Gewinn wie bei einer freien Kündigung!
1. Wird der Bauvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach § 649 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beziehungsweise nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien nicht auf andere Folgen der Vertragsbeendigung ausdrücklich oder konkludent geeinigt haben. 2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2
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Umfang der Sanierungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau
1.Wenn der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet ist, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum zu sanieren. Besteht Sanierungsbedarf, ist aber die Gebäudesubstanz noch nicht gefährdet, kann eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemein-schaft nur aufgehoben werden, indem durch eine Änderung der Teilungserklärung der Nutzungszweck der betroffenen Einheiten geändert wird und die betroffenen Einheiten entsprechend dem geänderten Nutzungszweck trotz
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OLG Hamm: Überraschende Ansichten zur zulässigen Höhe einer in Auftraggeber-AGB vereinbarten Vertragsstrafe und zur Beweislast für das Verschulden des Auftragnehmers
1. Eine Vertragsstrafe in AGB des Auftraggebers, die den Bauunternehmer für den Verzugsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % je angefangener Kalenderwoche, höchstens von 5 % der Auftragssumme verpflichtet, soll wirksam sein. 2. Verschieben die Parteien des Bauvertrags einen Fertigstellungstermin einvernehmlich auf ein anderes Datum, bezieht sich die Vertragsstrafe nur dann auf
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Achtung Grundstückseigentümer: Haftung für einen Schaden auf dem Nachbargrundstück, der seine Ursache in Reparaturarbeiten am eigenen Grundstück hat, auch ohne Verschulden!
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB Wenn ein Grundstückseigentümer Reparaturarbeiten an seinem eigenen Grundstück in Auftrag gibt, diese einen Brand auf dem eigenen Grundstück auslösen und dadurch das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, haftet er auch dann, wenn er den Handwerker sorgfältig ausgesucht hat und wenn er diesem
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Eine für alle Bauvertragsparteien wichtige Rechtsprechungsänderung des BGH:
Kein Anspruch auf Schadensersatz (kleiner Schadensersatz) für nichtbeseitigte Mängel nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten Der Bundesgerichtshof hat am 22.02.2018 seine bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch für nichtbeseitigte Mängel, berechnet nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, aufgegeben. Diese Rechtsprechungsänderung wird sich zumindest in allen Bereichen des Werkvertragsrecht – im Bereich der Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge – auswirken. Im Folgenden
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Unterschiedliche Entstehung und Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs wegen eines Mangelschadens und eines „Folge“-Schadens
1. Der Bauträger, der Schallschutzmängel verursacht hat, schuldet im Wege des Schadensersatzes gemäß § 634 BGB neben den eigentlichen Kosten der Beseitigung der Schallschutzmängel auch Ersatz der erforderlichen Kosten einer notwendigen Hotelunterbringung für die Dauer der Mängelbeseitigungsmaßnahmen, darüber hinaus auch Schadensersatz für einen teilweisen Wohnflächenverlust. 2. Steht nach dem eingeholten Sachverständigen-gutachten fest, dass eine Hotelunterbringung
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Nachträglicher Fortfall einer Vertragsstrafenvereinbarung
1. Wird ein mit einer Vertragsstrafe bewehrter Baufertigstellungstermin einvernehmlich verschoben, wird die Vertragsstrafe, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt, nicht verwirkt. 2. Für den einvernehmlich neu festgelegten Fertigstellungs-termin gilt die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe nicht automatisch, sondern dann, wenn sie nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch für diesen verschobenen Termin wiederum gelten soll. 3.
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Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht eines Juweliers über das Fehlen einer Diebstahl- und Raubversicherung für zur Reparatur übergebenen Schmuck
Ein Kunde übergab einem Juwelier Schmuck zur Reparatur bzw. Überarbeitung. Der Schmuck wurde im Rahmen eines Raubüberfalles entwendet, gegen den Raub von fremden Eigentums war der Juwelier nicht versichert. Der Kunde erhob Schadensersatzklage und vertrat die Ansicht, der Juwelier sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihn über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko
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Abweichungen im Versicherungsschein vom Versicherungsantrag (§ 5 VVG) insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Erster Fall: Eine Krankenschwester (VN) schloss im Frühjahr 2001 eine BU-Versicherung ab und erhielt von ihrem Versicherer (VR) eine Police, der unter anderem folgende Informationen zu entnehmen sind: Beginn der Versicherung 01.04.2001, 00:00 Uhr Ablauf der VersDauer 31.03.2018, 24:00 Uhr Ablauf der Leistungsdauer 31.03.2018, 24:00 Uhr Ablauf der Beitragszahlung 31.03.2018, 24:00 Uhr. Weiterhin heißt es,