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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

16. November 2017

Nachträglicher Fortfall einer Vertragsstrafenvereinbarung

1.
Wird ein mit einer Vertragsstrafe bewehrter Baufertigstellungstermin einvernehmlich verschoben, wird die Vertragsstrafe, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt, nicht verwirkt.

2.
Für den einvernehmlich neu festgelegten Fertigstellungs-termin gilt die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe nicht automatisch, sondern dann, wenn sie nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch für diesen verschobenen Termin wiederum gelten soll.

3.
Die Frage, ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand haben soll, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auch die Bedeutung der Terminverschiebung für den Bauablaufplan zu berücksichtigen. Für ein Fortgelten der (ursprünglichen) Vertragsstrafenregelung auch für die neu vereinbarte Ausführungsfrist kann es sprechen, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral (ohne Bezug auf das konkrete Datum des Fertigstellungstermins) abgefasst ist.

4.
Vertragsstrafe kann insgesamt nicht verlangt werden, wenn der Auftragnehmer durch vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen des Zeitplans gezwungen wird, den Bauablauf durchgreifend neu zu ordnen.

Die Inhalte der vorstehenden Leitsätze entsprechen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte für die Geltung von vereinbarten Vertragsstrafen bei einvernehmlichen Terminverschiebungen.

Auch dann, wenn eine Vertragsstrafenvereinbarung auch für einen verschobenen Fertigstellungstermin gelten soll, kann sie nicht beansprucht werden, wenn der Auftraggeber den Bauablaufplan des Auftragnehmers zurechenbar derart durcheinander gebracht hat, dass dessen durchgreifende Neuordnung erforderlich ist. In diesem Fall wäre eine „Bestrafung“ des Auftragnehmers unbillig.

[OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016 – 5 U 81/15, zitiert nach IBR 2017, 17]