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Abmahnungen

Abmahnungen

Die rasante Entwicklung der fast grenzenlosen Verbreitungsmöglichkeiten im Internet hat die Inhaber von Verwertungsrechten an Büchern, Filmen, Musik, Computerspielen usw. bereits früh dazu veranlasst, sich gegen illegale Nutzungsformen zu wehren. Direkte Folge ist eine umfangreiche Überwachung der einschlägigen Foren und Tauschbörsen einerseits und eine nach wie vor nicht abebbende Flut von Abmahnungen andererseits.

Jede Abmahnung trifft als erstes den Anschlussinhaber. Hauptproblem ist dabei in den meisten Fällen die sogenannte Störerhaftung, also die Haftung des Anschlussinhabers, der selbst kein Täter ist. Als Inhaber der „Gefahrenquelle“ Internetanschluss ist er dazu verpflichtet, seinen Anschluss ausreichend zu sichern, bestimmte Mitnutzer des Anschlusses über die legale und illegale Internetnutzung genügend zu belehren (und dabei letztere zu untersagen) und ggf. sogar ihre Nutzung zu überwachen. Die Schwierigkeit bei der Abwehr einer Abmahnung liegt dabei in der rechtssicheren Abgrenzung dieses Haftungsrahmens.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.05.2016 entschieden, dass es keine anlasslose Verpflichtung zur Belehrung Erwachsener gibt, welchen man die Nutzung seines Internetanschlusses erlaubt. Von derart simpel und eindeutig gelagerten Fällen abgesehen bleibt das Thema für die Anschlussinhaber schwierig und potentiell kostenträchtig.

In einem weiteren Urteil vom 12.05.2016 hat der BGH nämlich ebenso unmissverständlich klargestellt, dass ein Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen hat; das heißt, er muss alles zumutbare unternehmen, um den Täter festzustellen, und vor allem muss er dem Rechteinhaber sein Wissen mitteilen. Tut er dies nicht, droht ihm sogar die Verurteilung als Täter, wie im genannten Fall geschehen.

Was nun die Täter angeht, also diejenigen, die eine Urheberrechtsverletzung selbst begangen haben, bleibt es auch weiterhin dabei: Werden sie ermittelt, haften sie; und im Gegensatz zum Störer trifft sie neben den Abmahnkosten auch der sog. Lizensschadenersatz. Gerade hier zeichnet sich seit 2015 eine Tendenz der Gerichte zu deutlich höheren Schadenersatzsummen ab. Bei Werken mit hohen Produktionskosten (z.B. Computerspielen) sowie bei besonders intensiven (weil sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden) Verstößen kann der zu tragende Schadenersatz auch deutlich im vierstelligen Bereich liegen.

Zusammengefasst: Die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen ist auch weiterhin kein Selbstläufer.

Viele Fehler werden schon am Anfang gemacht, zum Beispiel durch den ungeprüften Versand „modifizierter“ Unterlassungserklärungen, für die sich im Internet viele juristisch leider teils nur unzureichende Muster finden.

Auch Panikreaktionen und Kontaktaufnahmen zur abmahnenden Kanzlei können verheerend sein, wenn den meist geschulten Kanzleikräften prozesstaktisch wichtige Informationen verraten werden. Selbstredend ist es unzulässig, unrichtige Angaben zu machn, um einer Haftung zu entgehen. Aber mit ein wenig taktischer Cleverness kann der Schaden oftmals auf ein erträgliches Maß begrenzt oder sogar ganz abgewehrt werden.

Wir widmen uns der Abwehr von Abmahnungen und hier insbesondere dem Thema Filesharing schon seit vielen Jahren und verfügen neben dem notwendigen Fachwissen insbesondere auch über eine langjährige Prozesserfahrung. Trotz stetig steigender Anfragen und weit im vierstelligen Bereich liegenden Fallzahlen suchen wir die für Sie individuell beste Strategie und Lösung – außergerichtlich wie gerichtlich.

Wir bieten faire Honorare, die nicht starr an die hohen Streitwerte einiger Abmahnkanzleien anknüpfen. Bei Serien-Abmahnungen z.B. wegen Chartcontainern, Samplern oder TV-Serien bieten wir für die außergerichtliche Beratung gern individuelle Honorarpauschalen an, die Ihnen eine Kostenkontrolle ermöglichen.

Einen Auszug aus unserer Gegnerliste finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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+49 (0) 221 800 695-0