21. November 2024
Regress des Unfallversicherers bei Rücktransport aus dem Ausland wegen für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbarer Erkrankung
Das Landgericht Köln hat in einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 18.01.2023 – Az. 20 O 756/21 – entschieden, dass der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung, welche auch Rücktransportleistungen bei Unfällen oder Erkrankungen im Ausland deckt, vom Versicherer nicht in Regress genommen werden kann, wenn eine medizinisch und objektiv zwar ggf. vorhersehbare, für den Versicherungsnehmer aber subjektiv unvorhergesehene Erkrankung eintritt.
Im Streitfall war der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt unstreitig an einer knöchernen Degeneration im Lendenwirbelsäulenbereich erkrankt und wurde deswegen auch regelmäßig und langjährig ärztlich behandelt. Die letzte Behandlung fand kurz vor Reiseantritt statt. Nach Ankunft im Ausland nach einem längeren Interkontinentalflug klagte der Versicherungsnehmer über starke Schmerzen. Es wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert.
Der beteiligte Versicherer zahlte zwar die Kosten des Rücktransports nach Deutschland, dies allerdings unter Vorbehalt. Er nahm den Versicherungsnehmer alsdann nach Prüfung der Behandlungsunterlagen in Regress, weil er von einem Reiseantritt in Kenntnis einer Vorerkrankung ausging, welche zu dem Bandscheibenvorfall geführt habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme und insbesondere Vernehmung des behandelnden Arztes entschieden, dass der Bandscheibenvorfall, welcher letztlich zur Erforderlichkeit des Rücktransportes führte, für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar war. Hier war auf medizinischer Ebene von Relevanz, dass es sich bei einem Bandscheibenvorfall um eine Weichteilerkrankung im Bereich der Wirbelsäule und bei der dem Versicherungsnehmer bewussten und bekannten Vorerkrankung um eine knöcherne degenerative Erkrankung handelte. Hiervon musste der Versicherungsnehmer nicht zwingend auf einen drohenden Bandscheibenvorfall schließen.
Das Landgericht Köln folgt damit dem Bundesgerichtshof hinsichtlich des Bedingungswerks einer Reiserücktrittskostenversicherung dahingehend, dass der Ausschluss einer Leistungspflicht bei bekannten und erwartbaren Erkrankungen voraussetzt, dass diese Erkennbarkeit auch auf subjektiver Ebene für den Versicherungsnehmer gegeben ist. Auf Kenntnisse oder ggf. Fehldiagnosen behandelnder Ärzte kommt es nicht an. Entscheidend ist einzig, welche Informationen dem Versicherungsnehmer vorlagen.
Die Kammer hat ergänzend klarstellend ausgeführt, dass bereits früher bestehende Symptome oder Beschwerden alleine nicht beweisen, dass ein Versicherungsnehmer mit der später tatsächlich eingetretenen Komplikation rechnete oder hätte rechnen müssen.
Im vorliegenden Streitfall um eine Reise-Unfallversicherung hat die Kammer daher die Regressklage des Versicherers abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde nach einem Hinweis des OLG Köln, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht habe, zurückgenommen.