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Eine für alle Bauvertragsparteien wichtige Rechtsprechungsänderung des BGH:
Kein Anspruch auf Schadensersatz (kleiner Schadensersatz) für nichtbeseitigte Mängel nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten Der Bundesgerichtshof hat am 22.02.2018 seine bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch für nichtbeseitigte Mängel, berechnet nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, aufgegeben. Diese Rechtsprechungsänderung wird sich zumindest in allen Bereichen des Werkvertragsrecht – im Bereich der Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge – auswirken. Im Folgenden
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Nachlese zu einem Urteil des OLG Stuttgart: Lässt sich die Anwendung der HOAI legal ausschließen?
1. Die HOAI regelt die Vergütung – die Berechnung der Entgelte – für Architektenleistungen. Bekanntlich stellt sie in den definierten Bereichen und Grenzen zwingendes Preisrecht dar. Wegen der Forderung nach Bezahlung der Mindesthonorarsätze, nachdem zuvor – nicht selten auf Wunsch des Auftraggebers – eine die Mindestsätze unterschreitende Pauschalhonorar-vereinbarung getroffen worden war, an die der Architekt
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OLG Brandenburg zur Gewährleistung des Architekten bei stufenweiser Beauftragung
Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten (beispielsweise zunächst mit den Leistungsphasen 1 und 2, 3 und 4 oder 1 bis 4) schuldet der Architekt die in der jeweiligen Stufe gesondert beauftragten Leistungen als eigenständigen Werkerfolg. Etwaige Mängelansprüche betreffend die in der jeweiligen Stufe beauftragten Leistungen und ihre Durchsetzbarkeit können auch verjährungsrechtlich ein eigenes Schicksal haben.
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BGH zur Auswirkung der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze auf das Architektenhonrar
Wird eine zwischen Architekt und Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze – dabei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung zu der dem Architekten übertragenen Werkleistung – nicht eingehalten, ändert dies wegen des zwingenden Preisrechts der HOAI grundsätzlich nichts daran, dass der Architekt sein Honorar nach den höheren anrechenbaren Kosten abrechnen muss. Allerdings hat der Auftraggeber gegen den Architekten
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Kammergericht Berlin zum werkvertraglichen Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass das werkvertragliche Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten auf die Entstehung eines mängelfreien Bauwerks gerichtet ist. In erster Linie schuldet der objektüberwachende Architekt wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Baumängeln, erst in zweiter Linie Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. In dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil wird in dankenswerter Klarheit
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Nachlese: Wichtiges Urteil des OLG Nürnberg zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Abnahmeverweigerung wegen Archtiektenfehlern
Bauherren aufgepasst: Verjährungsfalle! Bei Verweigerung der Abnahme wegen Baumängeln oder wegen Fehlern des Architekten können Mängelansprüche ggfs. in der regelmäßigen Verjährungsfrist von (nur) 3 Jahren verjähren. So hat das OLG Nürnberg bereits in einem Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Bisher hat der Bundesgerichtshof für das neue, ab 01.01.2002 geltende Schuldrecht noch nicht entschieden, ob Mängelansprüche vor
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Architekten aufgepasst: Der Bauherr muss gegebenenfalls vom Architekten nach einem etwaigen Kostenrahmen gefragt werden!
Auch wenn im Architektenvertrag keine Kostenobergrenze vorgesehen ist und auch wenn der Bauherr nicht von sich aus auf sein maximales Budget hinweist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht. In Anlehnung an ein Urteil des BGH vom 21.03.2013 nimmt das OLG München eine Pflicht des (nur) mit den Leistungsphasen 6 bis 8 (!) beauftragten Architekten
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Achtung Bauherren: Wichtiges Urteil zur Sekundärhaftung des Architekten!
Auch nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8), nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme aller Gewerksarbeiten, kann sich der Architekt noch während des Laufes der Gewährleistungsfrist wegen Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungs- und Mitteilungspflicht haftbar machen mit der Folge, dass er sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Planungs- und Objektüberwachungs-mängel nicht
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Vorsicht vor Baukostenvereinbarungen!
Eine Baukostenvereinbarung in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam! Architekt oder Ingenieur können in diesem Falle das Honorar nach den tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnen! Nach Auffassung des BGH ist § 6 Absatz 2 HOAI 2009, der es den Parteien ermöglicht, schriftlich zu vereinbaren, dass das Honorar auf