27. November 2015
Architekten aufgepasst: Der Bauherr muss gegebenenfalls vom Architekten nach einem etwaigen Kostenrahmen gefragt werden!
Auch wenn im Architektenvertrag keine Kostenobergrenze vorgesehen ist und auch wenn der Bauherr nicht von sich aus auf sein maximales Budget hinweist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht.
In Anlehnung an ein Urteil des BGH vom 21.03.2013 nimmt das OLG München eine Pflicht des (nur) mit den Leistungsphasen 6 bis 8 (!) beauftragten Architekten zu fortlaufender Kostenkontrolle an und in dem Zusammenhang auch zu eigenem Initiativwerden!
Wenn der geschlossene Vertrag zur Frage einer Kostenobergrenze des Bauherrn schweige, müsse der Architekt, um seiner Verpflichtung zur Kostenkontrolle nachzukommen, den Bauherrn nach dessen angestrebtem bzw. verfügbaren maximalen Budget fragen.
Werde dies unterlassen und führe dies schlussendlich zu Schäden auf Seiten des Bauherrn (im entschiedenen Fall konnte der Bauherr wegen Überschreitung seines maximalen Budgets das Bauvorhaben irgendwann nicht mehr zu Ende führen, so dass er den Architektenvertrag fristlos kündigte), dann kann es zu einer Schadenersatzhaftung des Architekten kommen.
[OLG München, Urt. v. 16.12.2014 – Az. 9 U 491/14 (zitiert nach IBR 2015, 265)]