Unsere News - Architektenhaftung
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Kammergericht Berlin zum werkvertraglichen Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass das werkvertragliche Erfolgsversprechen des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten auf die Entstehung eines mängelfreien Bauwerks gerichtet ist. In erster Linie schuldet der objektüberwachende Architekt wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Baumängeln, erst in zweiter Linie Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. In dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil wird in dankenswerter Klarheit
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Architekten aufgepasst: Der Bauherr muss gegebenenfalls vom Architekten nach einem etwaigen Kostenrahmen gefragt werden!
Auch wenn im Architektenvertrag keine Kostenobergrenze vorgesehen ist und auch wenn der Bauherr nicht von sich aus auf sein maximales Budget hinweist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht. In Anlehnung an ein Urteil des BGH vom 21.03.2013 nimmt das OLG München eine Pflicht des (nur) mit den Leistungsphasen 6 bis 8 (!) beauftragten Architekten
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Achtung Bauherren: Wichtiges Urteil zur Sekundärhaftung des Architekten!
Auch nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8), nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Abnahme aller Gewerksarbeiten, kann sich der Architekt noch während des Laufes der Gewährleistungsfrist wegen Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungs- und Mitteilungspflicht haftbar machen mit der Folge, dass er sich auch nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Planungs- und Objektüberwachungs-mängel nicht
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BGH zur Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs
1. Die Abkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen von fünf Jahren auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs ist auch dann unwirksam, wenn die AGB gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (oder gegenüber einem Unternehmer) Verwendung finden sollen. 2. Eine AGB-Klausel im Vertrag mit einem Ingenieur, der auch mit
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BGH präzisiert Architektenpflichten
Mit Urteil vom 21.03.2013 hat der Bundesgerichtshof die Pflichten von Architekten präzisiert: 1. Auch wenn der Auftraggeber mit dem Architekten keine bei der Planung einzuhaltende Kostenobergrenze vereinbart, ist der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet, mit seinem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für das geplante Vorhaben abzustimmen und dabei die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen.