Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

6. April 2013

BGH präzisiert Architektenpflichten

Mit Urteil vom 21.03.2013 hat der Bundesgerichtshof die Pflichten von Architekten präzisiert:

1.
Auch wenn der Auftraggeber mit dem Architekten keine bei der Planung einzuhaltende Kostenobergrenze vereinbart, ist der Architekt bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet, mit seinem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für das geplante Vorhaben abzustimmen und dabei die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen.

2.
Die vom Bauherrn gegenüber dem Architekten geäußerten Kostenvorstellungen sind auch ohne fest vereinbarte Bausummenobergrenze in dem Sinne verbindlich, als sie den wirtschaftlichen Rahmen der Planung des Architekten bestimmen. Sie werden damit regelmäßig zum Vertragsinhalt gemacht, wenn der Architekt ihnen nicht erkennbar widerspricht. Es genügt, wenn vom Auftraggeber eine ungefähre Bausumme genannt wird, die der Auftraggeber erkennbar als das von ihm gewünschte Investitionsvolumen kennzeichnet.

3.
Etwaige nach den Vorgaben des Bauherrn verbleibende Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären. Dabei kann er sich der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorgesehenen Kostenermittlungen bedienen.

4.
Überschreitet der Architekt den vom Auftraggeber nach Maßgabe des Vorgesagten vorgegebenen Kostenrahmen, handelt er pflichtwidrig und haftet auf Ersatz des durch die Pflichtwidrigkeit verursachten Schadens. Führt die Überschreitung des Kostenrahmens dazu, dass die Planung für den Bauherrn unbrauchbar wird (weil sie vom Bauherrn nicht realisiert werden kann), kann der Honoraranspruch des Architekten in Gänze entfallen.

5.
Trifft der Bauherr nach der mit dem Architekten gemeinsam vorgenommenen Absteckung des Kostenrahmens Entscheidungen, die zu einer Kostenerhöhung führen, entfallen Schadensersatzansprüche des Bauherrn. Denn dann wird es in der Regel an einer Pflichtwidrigkeit des Architekten und jedenfalls an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehlen.

[BGH, Urt. v. 21.03.2013 – Az. VII ZR 230/11]