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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

17. Januar 2014

BGH zur Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs

1.
Die Abkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen von fünf Jahren auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs ist auch dann unwirksam, wenn die AGB gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (oder gegenüber einem Unternehmer) Verwendung finden sollen.

2.
Eine AGB-Klausel im Vertrag mit einem Ingenieur, der auch mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragt ist, wonach „die Verjährung (beginnt) mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit der Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung (…) unter Einschluss der Leistung der örtlichen Bauüberwachung“ beginnt, enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 (örtliche Bauüberwachung) zu erbringenden Leistungen.

 

1.
In seinem Urteil vom 10.10.2013 stellt der 7. Senat des BGH klar, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs (gleiches gilt auch für einen Architekten), die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise einer Gemeinde) verwendet werden sollen, die Verkürzung der für Arbeiten bei Bauwerken geltenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre gegen § 307 BGB verstößt, da eine solche Verkürzung den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist ist verhältnismäßig kurz  (Hinweis auf BGH – Urteil vom 08. März 1984 – VII ZR 349/82). Das Gericht  führt zutreffend aus, dass bei Bauwerken Mängel, auch besonders schwerwiegende, oftmals erst nach Jahren hervor treten und auch dann häufig erst nach zeitraubender Prüfung der Ursachen und der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden können. Die Gewährleistungsfristen des Werkvertragsrechts berücksichtigten nur die Zeiträume, in denen gewöhnlich Mängel auftreten. Eine Verkürzung dieser Fristen – so der BGH –  sei im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel daher unangemessen. Deshalb würden auch Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln einschließlich solcher aufgrund von Planungs- oder Überwachungsfehlern nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute. Ein anderer Maßstab gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber sei nicht angezeigt. Denn auch die Mitarbeiter von Gebietskörperschaften seien im Allgemeinen nicht imstande, verborgene Bau- und/oder Planungs- und Überwachungsmängel früher zu erkennen als ein privater Auftraggeber oder seine Mitarbeiter.

2.
Es ist zwar anerkannt – und dies wird vom BGH in der o.g. Entscheidung ausdrücklich auch bestätigt -, dass in den AGB von Ingenieuren und Architekten eine Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8  erbrachten Leistungen wirksam vereinbart werden kann. Bei der oben in Ziffer 2. zitierten vertraglichen Regelung handele es sich indes nicht um die Regelung über eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8, sondern lediglich um eine vertragliche Regelung des Beginns der Verjährungsfrist.

[BGH, Urt. v. 10.10.2013 – Az. VII ZR 19/12]