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BMF zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
Mit Urteil vom 14.05.2014, veröffentlicht in Teil II des Bundessteuerblatts, S. 968, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs gemäß § 8 Abs. 2 HOAI (1995) Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern schon dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. In dem Zusammenhang verwies der BFH
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Vorsicht vor Baukostenvereinbarungen!
Eine Baukostenvereinbarung in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam! Architekt oder Ingenieur können in diesem Falle das Honorar nach den tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnen! Nach Auffassung des BGH ist § 6 Absatz 2 HOAI 2009, der es den Parteien ermöglicht, schriftlich zu vereinbaren, dass das Honorar auf
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Praxistipp: Auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute können für ihre Honoraransprüche von ihren Auftraggebern eine Erfüllungssicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen
„Unternehmer eines Bauwerks“ im Sinne von § 648 a BGB sind auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute. Das gilt auch dann, wenn ihre Planung (noch) nicht umgesetzt ist und sich mithin im Bauwerk noch nicht verwirklicht hat. Maßgebend für die Anwendung von § 648 a Abs. 1 BGB, wonach eine Erfüllungssicherheit für die vom Auftragnehmer
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Tipps für Bauherren: Planer-Aufträge richtig vergeben und Geld sparen!
Bauherren, die die Aufträge an den Architekten und an den Tragwerksplaner (Statiker) in der richtigen Reihenfolge beziehungsweise zeitlich aufeinander abgestimmt vergeben, können viel Geld sparen. Eine stufenweise Beauftragung des Architekten ermöglicht eine Kündigung des Auftrags, ohne eine hohe Vergütung (entgangenen Gewinn) für nicht mehr gewünschte und vom Architekten nicht erbrachte Leistungen zahlen zu müssen. Wer
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BGH zur Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs
1. Die Abkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für bauwerksbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen von fünf Jahren auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs ist auch dann unwirksam, wenn die AGB gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (oder gegenüber einem Unternehmer) Verwendung finden sollen. 2. Eine AGB-Klausel im Vertrag mit einem Ingenieur, der auch mit