Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

9. April 2014

Praxistipp: Auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute können für ihre Honoraransprüche von ihren Auftraggebern eine Erfüllungssicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen

„Unternehmer eines Bauwerks“ im Sinne von § 648 a BGB sind auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute. Das gilt auch dann, wenn ihre Planung (noch) nicht umgesetzt ist und sich mithin im Bauwerk noch nicht verwirklicht hat.

Maßgebend für die Anwendung von § 648 a Abs. 1 BGB, wonach eine Erfüllungssicherheit für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 110 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs gefordert werden kann, ist somit allein, dass „der Unternehmer eines Bauwerks oder einer Außenanlage“ Sicherheit verlangt. Diese Voraussetzung erfüllen auch Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute, nicht jedoch beispielsweise ein Unternehmer, der ein zukünftiges Baugrundstück rodet  (BGH – Urteil vom 24.02.2005, Az. VII ZR 86/04).

Erfüllt der Auftraggeber binnen angemessener Frist zur Leistung das Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers (Architekten u.a.) nicht, kann dieser weitere Leistungen verweigern und die Sicherheit gerichtlich geltend machen oder den Vertrag kündigen. Im Falle einer wirksamen Kündigung kann der Auftragnehmer für die noch nicht ausgeführten Leistungen entgangenen Gewinn geltend machen.

Das Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB kann somit in geeigneten Fällen (der Auftragnehmer will aus dem Planungsvertrag „aussteigen“) ggfs. als Vehikel des Auftragnehmers für den Ausstieg aus einem unliebsam gewordenen Planungsvertrag genutzt werden.

[OLG Naumburg, Urt. v. 29.01.2014 – Az. 12 U 149/13]