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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. Februar 2014

Tipps für Bauherren: Planer-Aufträge richtig vergeben und Geld sparen!

Bauherren, die die Aufträge an den Architekten und an den Tragwerksplaner (Statiker) in der richtigen Reihenfolge beziehungsweise zeitlich aufeinander abgestimmt vergeben, können viel Geld sparen.

Eine stufenweise Beauftragung des Architekten ermöglicht eine Kündigung des Auftrags, ohne eine hohe Vergütung (entgangenen Gewinn) für nicht mehr gewünschte und vom Architekten nicht erbrachte Leistungen zahlen zu müssen.

Wer den Architekten mit umfassenden Planungsleistungen (Leistungsphasen 1 – 8 bzw. 9) oder zunächst auch nur mit den Leistungsphasen 1 – 4 einschließlich Genehmigungsplanung (27 % des möglichen Gesamthonorars des Architekten für die Objektplanung) beauftragt und, wie dies häufig geschieht, parallel auch den Tragwerksplaner mit der Erstellung der Statik einschließlich Positionspläne (Leistungsphasen 1 – 4 der Tragwerksplanung) betraut, schadet sich, wenn sich nach Abschluss der Entwurfsplanung des Architekten auf Wunsch des Bauherren oder aufgrund von Forderungen der Baugenehmigungsbehörde nachträgliche Änderungen der Architektenplanung ergeben. Denn in diesem Fall muss der Bauherr nicht nur die erforderlichen Änderungen der Architektenplanung vergüten, sondern in der Regel auch eine neue Statik, da die erste Statik aufgrund der Planungsänderung des Architekten hinfällig wird. Dabei schlägt zu Buche, dass die Leistungsphasen 1 – 4 des Tragwerksplaners mit 58 % des möglichen Honorars des Statikers vergütet werden. Dieser Mehraufwand lässt sich vermeiden, wenn der Auftrag an den Statiker erst dann erteilt wird, wenn die endgültige Entwurfsplanung des Architekten vorliegt.

Ein ähnliches, gegebenenfalls aber noch deutlich kostenträchtigeres Szenario kann sich auftun, wenn der Bauherr den Architekten sofort umfänglich mit allen Leistungsphasen der Objektplanung für sein Bauvorhaben beauftragt, ohne sicher zu sein, dass er den „richtigen“ Architekten gefunden hat und mit diesem sein Bauvorhaben zu Ende führen will oder wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten noch ungewiss ist, ob das Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann oder soll (weil beispielsweise die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zweifelhaft ist oder weil noch nicht feststeht, ob das Budget des Auftraggebers für das geplante Vorhaben auskömmlich ist). Zumindest in solchen Fällen bietet es sich an, den Architekten stufenweise mit einzelnen Leistungsphasen der Objektplanung zu beauftragen, beispielsweise zunächst nur mit Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und Leistungsphase 2 (Vorplanung) beziehungsweise, um Zweifelsfragen der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens zu klären, zunächst nur mit der Beantragung eines Vorbescheides. In diesem Fall kann der Auftraggeber nach Erfüllung der beauftragten einzelnen Leistungsphasen durch den Architekten frei entscheiden, ob er das beabsichtigte Vorhaben aufgibt oder ob er gegebenenfalls einen anderen Architekten mit den weiteren Leistungen beauftragen will, ohne nach vorzeitiger Kündigung des umfassend erteilten Auftrags an den Architekten gemäß § 649 Satz 2 BGB die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen leisten zu müssen. Mit einer solchen stufenweisen Beauftragung des Architekten sichert sich der Bauherr während des Planungsprozesses weitgehende Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekten, ohne die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit hohen Vergütungsansprüchen des Planers erkaufen zu müssen.