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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

5. August 2015

BMF zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

Mit Urteil vom 14.05.2014, veröffentlicht in Teil II des Bundessteuerblatts, S. 968, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs gemäß § 8 Abs. 2 HOAI (1995) Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern schon dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. In dem Zusammenhang verwies der BFH auf das sogenannte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne – nur – dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Dies – so der BFH –  entspreche den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, die für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

In seinem o. g. Schreiben vertritt das BMF im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass die vom BFH vorgenommene Beurteilung auch bei Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI n.F. und bei Abschlagszahlungen für Werkverträge gemäß § 632 a BGB gilt. Zur Begründung führt es aus, dass Abschlagszahlungen nach den genannten Bestimmungen verdienten Ansprüchen entsprechen, da der Schuldner des Werkvertrags seine Leistung bereits erbracht hat.

Anders sei dies dagegen bei Vorschussanforderungen, diese führten zu Vorausleistungen des Auftraggebers und seien daher von Abschlagszahlungen abzugrenzen.

Nach dem Inhalt des BMF-Schreibens sind die vorgenannten Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.05.2014 (AAO) erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnen.

Zur Vermeidung von Härten sind die Steuerpflichtigen berechtigt, den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

Das o. g. BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen-Steuern-Steuerarten-Einkommenssteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

[Quelle: BMF-Schreiben v. 29.06.2015 – Az. IV C 6 – S 2130/15 / 10001]