Unsere News - Steuerrecht
- Abmahnwesen
- Allgemeines
- Arbeitsrecht
- Architektenrecht
- Ausbildung & Karriere
- Baurecht
- Corona-News
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzgebung
- Handelsrecht
- Insolvenzrecht
- IT-Recht / Recht der neuen Medien
- Praxistipps
- Recht kurz
- Rechtsprechung
- Sonstige Rechtsgebiete
- Strafrecht
- Telekommunikation
- Versicherungsrecht
- Versteckt
- Vertriebsrecht
- Zwangsvollstreckung / Inkasso
-
BFH zur steuerlichen Anerkennung einer Altersversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Die steuerliche Anerkennung einer Altersversorgung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt auch bei mittelbaren Versorgungszusagen die Gewährleistung der sogenannten Erdienensdauer von 10 Jahren voraus. Ist der Zeitraum zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand von nur kürzerer Dauer, kann der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersversorgung nach der Diktion der Rechtsprechung nicht erdienen.
-
BMF zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
Mit Urteil vom 14.05.2014, veröffentlicht in Teil II des Bundessteuerblatts, S. 968, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs gemäß § 8 Abs. 2 HOAI (1995) Gewinnrealisierung nicht erst mit der Abnahme oder Erstellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern schon dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. In dem Zusammenhang verwies der BFH
-
BGH: Wer auf eine Schwarzgeldabrede auf einen aus diesem Grunde nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche!
Wer auf eine Schwarzgeldabrede („Ohne Rechnung“ – Abrede) in einem deshalb nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz, 134 BGB nichtigen Bauvertrag zahlt, ist sein Geld für immer los und hat auch keine Gewährleistungsansprüche! Mit dieser Entscheidung erhöht der BGH ein weiteres Mal das Risiko für die Parteien einer Schwarzgeldabrede In dem entschiedenen Urteilsfall
-
BFH zu steuerrechtlichen Auswirkungen gesellschaftsrechtlich motivierter Rangrücktritte
Wird im Zeitpunkt der Überschuldung einer Gesellschaft eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gläubiger (Gesellschafter) geschlossen, nach der eine Tilgung der Verbindlichkeit ausschließlich aus zukünftigen Bilanzgewinnen oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, führt dies steuerrechtlich zum Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2 a EStG 2002. Durch den Fortfall der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz
-
Verwaltungsgericht Freiburg zum fiktiven Fortbestand einer GbR nach Vollbeendigung aus steuerrechtlichen Gründen
Auch nach Vollbeendigung einer GbR bleibt die Gesellschaft für Zwecke der Steuerfestsetzung und -beitreibung fiktiv fortbestehen. Bis zur Erfüllung der Steuerschuld bzw. bis zu deren Verjährung haften die vormaligen Gesellschafter persönlich analog § 128 HGB. In dem Urteilsfall verkauften und übertrugen die Gesellschafter einer GbR, welche zum Erwerb, zur Entwicklung und zur Verwertung eines bebauten
-
Achtung Immobilienkäufer: Ab 01. Januar 2014 verteuert sich der Immobilienkauf in 4 Bundesländern durch Anhebung der Grunderwerbsteuer!
In Berlin, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird mit Wirkung ab 01. Januar 2014 abermals die Grunderwerbsteuer um bis zu 1,5 Prozent erhöht. Damit verteuert sich beispielsweise der Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von 300.000,00 € zwischen 1.500,00 € und 4.500,00 €. Ab 01. Januar 2014 ergeben sich in den 16 Bundesländern folgende Grunderwerbssteuersätze: Baden-Württemberg: 5
-
BFH: Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine echte Realteilung des vorhandenen Vermögens unter den Gesellschaftern ohne Spitzenausgleich (Zuzahlung eines Gesellschafters) kann ertragsteuerneutral erfolgen
1. Eine ihren Gewinn durch Einnahme – Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde freiberufliche Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät (Mitunternehmerschaft) muss im Falle der Realteilung des vorhandenen Vermögens zwischen ihren Gesellschaftern keine Realteilungsbilanz zur Ermittlung eines Übergabegewinns gem. § 4 Abs. 1 EStG aufstellen, wenn die Gesellschafter (Mitunternehmer) unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung jeweils