7. November 2016
BFH zur steuerlichen Anerkennung einer Altersversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Die steuerliche Anerkennung einer Altersversorgung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt auch bei mittelbaren Versorgungszusagen die Gewährleistung der sogenannten Erdienensdauer von 10 Jahren voraus.
Ist der Zeitraum zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand von nur kürzerer Dauer, kann der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersversorgung nach der Diktion der Rechtsprechung nicht erdienen. In diesem Fall sind die von der Gesellschaft an die Versorgungseinrichtung (Unterstützungskasse) geleisteten Zuwendungen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, und zwar in Form einer sogenannten mittelbaren Zusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.
Der Bundesfinanzhof bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung, dass eine Versorgungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft steuerlich nur anerkannt wird, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (sogenannte Erdienensdauer).
Dieser schon seit langem geltende Grundsatz ist auch – so der BFH – auf eine sogenannte mittelbare Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage anzuwenden.
Wird die sogenannte Erdienensdauer – sie gilt lediglich für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht gewährleistet, so wird Abzug der Aufwendungen der Gesellschaft für die Versorgungszusage als Betriebsausgaben verweigert.
[BFH, Urt. v. 20.07.2016 – Az. I R 33/15]