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Sozialversicherungsfreiheit von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern ohne generelle Sperrminorität – wie ist das gestaltbar?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, bei der Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden und an der der Gesellschafter-Geschäftsführer zu weniger als 50 % beteiligt ist, ist in der Regel abhängig beschäftigt, weil er den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt. Er unterliegt daher grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Von dieser Grundregel gibt es seit jeher in bestimmten Fallkonstellationen Ausnahmen. Ein
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BFH zur steuerlichen Anerkennung einer Altersversorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Die steuerliche Anerkennung einer Altersversorgung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt auch bei mittelbaren Versorgungszusagen die Gewährleistung der sogenannten Erdienensdauer von 10 Jahren voraus. Ist der Zeitraum zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand von nur kürzerer Dauer, kann der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersversorgung nach der Diktion der Rechtsprechung nicht erdienen.
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BGH zum Aussageverweigerungsrecht des – ggf. geschiedenen – Ehepartners des Geschäftsführers im Rechtsstreit der GmbH
Kann auch der – gegebenenfalls geschiedene – Ehepartner eines Geschäftsführers als Zeuge im Rechtsstreit der GmbH mit einer dritten Partei die Aussage verweigern? Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der sogenannte formale Parteibegriff. Danach kann, wer Partei eines Rechtsstreits ist, nicht Zeuge sein (und umgekehrt). Der Prozesspartei sind ihre Organe gleichgestellt, beispielsweise der Geschäftsführer der GmbH oder
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BGH zur Aufrechnung mit rückständigen Geschäftsführergehältern in der Insolvenz der Gesellschaft
Mit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rückständigen Gehaltsansprüchen kann ein Geschäftsführer, der vom Insolvenzverwalter wegen unzulässiger Zahlungen in der Krise gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch genommen wird, entgegen dem Wortlaut von § 94 InsO nicht aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde. In diesem vom BGH entschiedenen Fall
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Fristgerechte und nachgeschobene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages: Kein einheitlicher Rechtsweg für die Klage des gekündigten Geschäftsführers?
Bei ordentlicher Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, nachfolgender Abberufung als Geschäftsführer (und bezahlter Freistellung) und anschließender nachgeschobener fristloser Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags können sich für eine Klage gegen die ordentliche Kündigung einerseits und gegen die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags andererseits unterschiedliche Rechtswege ergeben. Dem Vernehmen nach hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.11.2013 (die Beschlussgründe liegen uns noch