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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

27. November 2015

BGH zum Aussageverweigerungsrecht des – ggf. geschiedenen – Ehepartners des Geschäftsführers im Rechtsstreit der GmbH

Kann auch der – gegebenenfalls geschiedene – Ehepartner eines Geschäftsführers als Zeuge im Rechtsstreit der GmbH mit einer dritten Partei die Aussage verweigern?

Im deutschen Zivilprozessrecht gilt der sogenannte formale Parteibegriff. Danach kann, wer Partei eines Rechtsstreits ist, nicht Zeuge sein (und umgekehrt). Der Prozesspartei sind ihre Organe gleichgestellt, beispielsweise der Geschäftsführer der GmbH oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.

Weil dieser Personenkreis nicht Zeuge kann, liegt es mitunter nahe, den Ehegatten eines Geschäftsführers oder Vorstands einer Kapitalgesellschaft, seinen Lebenspartner oder einen Verwandten, der Kenntnisse aus dem Bereich des Unternehmens der Gesellschaft hat, als Zeugen zu benennen und vernehmen zu lassen. Jedoch haben nach § 383 Absatz 1 ZPO unter anderem der Ehegatte einer Partei – auch der Geschiedene -, der Lebenspartner einer Partei – auch einer nicht mehr bestehenden Lebenspartnerschaft -, der Verlobte einer Partei oder derjenige, der mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert beziehungsweise in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Mit diesem Zeugnisverweigerungsrecht trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der bezeichnete Personenkreis einem Interessenkonflikt unterliegt, der nicht zuletzt eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage gefährden kann.

Der BGH stellt in der o. g. Entscheidung klar, dass der Ehegatte des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er in einem Prozess der GmbH als Zeuge aussagen soll, demselben Interessenkonflikt unterliegen kann wie der Ehegatte der Prozesspartei selbst. Deshalb müsse – so der BGH – für den Ehepartner des Geschäftsführers einer GmbH analog § 383 Absatz 1 Nummer 2 ZPO das Zeugnisverweigerungsrecht gelichermaßen gelten.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist von hoher praktischer Bedeutung. In vielen Situationen besteht aus Sicht der einen oder anderen beweisbelasteten Partei die Notwendigkeit, anstelle des Organs der GmbH, welches als Zeuge ausscheidet, dessen Ehegatten, Lebenspartner, Verlobten oder einen mit dem Organ verwandten Mitarbeiter der Gesellschaft als Zeugen zu benennen.

Nach der o. g. Entscheidung des BGH kann der Prozessbevollmächtigte im Prozess mit einer Kapitalgesellschaft den von § 383 ZPO geschützten Personenkreis nicht mehr verlässlich als Zeugen einplanen, wenn mit dessen Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gerechnet werden muss. Er muss sich frühzeitig darüber Gedanken machen, auf welche andere Weise die erforderlichen Beweise geführt werden können, zumal das Gericht einen Zeugen vor seiner Vernehmung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts belehren muss.

[BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – Az. XI ZB 6/15, zitiert nach IBR 2015, Seite 3522]