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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

9. März 2014

BGH zur Aufrechnung mit rückständigen Geschäftsführergehältern in der Insolvenz der Gesellschaft

Mit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rückständigen Gehaltsansprüchen kann ein Geschäftsführer, der vom Insolvenzverwalter wegen unzulässiger Zahlungen in der Krise gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in Anspruch genommen wird, entgegen dem Wortlaut von § 94 InsO nicht aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde.

In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH rückständige Gehaltsansprüche für mehrere Monate aus dem Frühjahr 2007. Bis einschließlich Ende Oktober 2007 war er Geschäftsführer. Im Dezember 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Mit dem Argument, die GmbH sei spätestens Ende September 2007 insolvenzreif gewesen, gleichwohl habe der Geschäftsführer Zahlungen der GmbH an Gläubiger entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewährt, nahm der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen dieser unzulässigen Zahlungen in der Krise der GmbH nach § 64 GmbHG auf Erstattung  in Anspruch. Der Geschäftsführer verteidigte sich schlussendlich gegen die Klageforderung nur noch mit dem Einwand, die Forderung des Insolvenzverwalters sei durch Aufrechnung mit seinen rückständigen Gehaltsansprüchen aus Frühjahr 2007 erloschen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sowohl die Ansprüche des Insolvenzverwalters als auch die Gegenansprüche des Geschäftsführers auf Vergütung unstreitig, desgleichen das Bestehen einer Aufrechnungslage. Das Berufungsgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters ab und argumentierte, nach § 94 InsO sei die Aufrechnung mit Ansprüchen des Geschäftsführers aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nach Eröffnung des Verfahrens zulässig (§ 94 InsO lautet: „Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt“).

Der BGH ist anderer Auffassung. Er hob das Berufungsurteil auf und verurteilte den Geschäftsführer zur Erstattung der unzulässigen Zahlungen während der Krise der GmbH. Er argumentiert, § 94 InsO finde entgegen seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Aufrechnungslage durch den Insolvenzgläubiger (Geschäftsführer) durch eine anfechtbare Handlung im Sinne der §§ 130 ff. InsO herbeigeführt worden sei. Dies sei der Fall. Durch die Bewirkung unzulässiger Zahlungen in der Krise der GmbH, die anfechtbare Handlungen darstellten, habe der Geschäftsführer erst die Aufrechnungslage geschaffen und damit überhaupt erst eine Befriedigungsmöglichkeit wegen seiner rückständigen Gehaltsansprüche herbeigeführt. Auf Herbeiführung einer solchen Aufrechnungslage habe er keinen Anspruch gehabt. Ohne die unberechtigten Zahlungen an die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin habe er mit seinen Vergütungsansprüchen nicht aufrechnen, sondern diese nur zur Insolvenztabelle anmelden können. Die Aufrechnungslage sei somit entgegen dem Wortlaut von § 94 InsO nicht geschützt.

Die Entscheidung des BGH dürfte in der Sache richtig sein. Zahlungen des Geschäftsführers in der Krise der GmbH (also bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) sind nach § 64 Absatz 1 Satz 1 GmbHG (n.F.) unzulässig, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Entsprechendes gilt nach Satz 3 der Vorschrift für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war dem Geschäftsführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar. Das Verbot solcher Zahlungen dient dem Schutz vor dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufenden Minderungen der Insolvenzmasse. Zahlungen, die entgegen den genannten Vorschriften vom Geschäftsführer bewirkt werden, hat er zu erstatten. Dem Zweck des § 64 GmbHG würde es aber zuwiderlaufen, wenn der Geschäftsführer durch Bewirkung solch unzulässiger Zahlungen sich die Möglichkeit verschaffen kann, sich wegen rückständiger Gehaltsforderungen im Wege der Aufrechnung zu befriedigen. Der dogmatische Begründungsansatz des BGH stellt auf die Anfechtbarkeit des Verhaltens ab, welches zur Herbeiführung der Aufrechnungslage führt.

[BGH, Urt. v. 19.11.2013 – Az. II ZR 18/12]