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Handelsvertreter, aufgepasst:
Eine Vereinbarung, nach der über längere Zeiträume gezahlte Provisionsvorschüsse in Höhe des Unterverdienstes vom Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrags zurückgefordert wer-den können, können wegen einer unzulässigen Kündigungserschwerung unwirksam sein. In diesem Fall läuft das Rückforderungsverlangen des Unter-nehmers bei Vertragsende leer! Im Einklang mit einer Reihe weiterer Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und einem Urteil des BGH vom
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BGH zum Entstehen des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers
1. Ein Immobilienmakler, der in das dem Kaufinteressenten überlassene Exposé ein ausdrückliches Provisionsverlangen aufnimmt, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er Makler des Käufers sein will. 2. Ein Kaufinteressent, der nach Erhalt eines solchen Exposés um Durchführung einer Objektbesichtigung und Übermittlung weiterer Informationen bittet, nimmt den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines
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BGH zur Haftung des Versicherungsmaklers als „treuhänderischer Sachwalter“ seines Auftraggebers
In seiner Entscheidung vom 10.03.2016 hat der Bundesgerichtshof ausführlich zu der umfassenden Pflichtenstellung und der daraus folgenden sehr weitreichenden Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber einem Auftrag gebenden Unternehmen Stellung genommen. Dabei hat er in mehreren Leitsätzen die für die Praxis wichtigen Grundlagen und Grundsätze der Haftung dargestellt und auf eine prozessrechtliche hingewiesen. 1. Die Pflichten des
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Praxistipp: Bei Erwerb eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten des Veräußerers auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, wenn eine Haftung wegen Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 2 HGB zweifelhaft ist, aber nicht sicher ausgeschlossen werden kann!
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. § 25 Abs. 2 HGB stellt klar, dass eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber
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Die Firma des Kaufmanns darf keine „Mogelpackung“ sein – anderenfalls wird sie nicht ins Handelsregister eingetragen!
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma des Kaufmanns – das ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift leistet, § 17 Abs. 1 HGB – keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach §