27. Juni 2014
Praxistipp: Bei Erwerb eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten des Veräußerers auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, wenn eine Haftung wegen Firmenfortführung gemäß § 25 Abs. 2 HGB zweifelhaft ist, aber nicht sicher ausgeschlossen werden kann!
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. § 25 Abs. 2 HGB stellt klar, dass eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Handelsgeschäfts möglich ist, gegenüber den Gläubigern des vormaligen Geschäftsinhabers aber nur wirksam wird, wenn diese Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer den Gläubigern mitgeteilt worden ist.
§ 25 HGB findet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf den Erwerb eines kaufmännischen Handelsgeschäfts Anwendung. Der Veräußerer des Unternehmens muss also Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB oder Scheinkaufmann in Sinne von § 5 HGB sein. Ist der Veräußerer nicht Kaufmann und kann er deshalb auch keine Firma im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften führen, scheidet nach der herrschenden Meinung eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus. Eine Mindermeinung will § 25 HGB indes auf alle Unternehmensträger anwenden, also auch auf Nichtkaufleute.
In dem vom OLG Zweibrücken rechtskräftig entschiedenen registerrechtlichen Verfahren hatte eine GmbH Teile eines Geschäftsbetriebes (das Inventar, die Kundenkartei, Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte) von einem im Handelsregister nicht eingetragenen Einzelunternehmer erworben. Im Vertrag war vereinbart, dass die GmbH trotz vertraglich vorausgesetzter Benutzung der Namens-, Marken- und Kennzeichnungsrechte für Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht hafte. Die GmbH meldete zur Eintragung in das Handelsregister unter Bezugnahme darauf an: „Die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers sowie der Übergang der in dem Betrieb begründeten Forderungen auf den Erwerber sind ausgeschlossen (Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB).“
Das Registergericht wies die Anmeldung durch Beschluss zurück und führte in der Begründung aus, es fehle an der Veräußerung eines Handelsgeschäftes und an einer Fortführung der bisherigen Firma der Veräußerin.
Auf Beschwerde der GmbH hob das OLG Zweibrücken den Beschluss des Registergerichts auf und eröffnete damit den Weg für die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister. Nach Auffassung des OLG ist die Eintragung des Haftungsausschlusses bereits dann zulässig und vorzunehmen, wenn die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Denn der Erwerber müsse davor geschützt werden, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses verneint, während ein Prozessgericht auf Klage eines Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen der Vorschrift bejahe.
Das Risiko einer Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB durch ein Prozessgericht besteht in Fällen, in denen die Kaufmannseigenschaft des Veräußerers gem. § 1 Abs. 1 HGB nicht von vornherein zweifelsfrei zu verneinen ist. In den Fällen des § 1 Abs. 1 HGB besteht die Kaufmannseigenschaft unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister.
Auch bei der Führung einer bloßen Geschäftsbezeichnung / Etablissementbezeichnung ist nicht von vornherein klar, dass es sich dabei nicht um eine Firma handelt im Sinne des HGB. Entsprechendes gilt für die Internetadresse eines virtuellen Geschäftslokals. Der Erwerber, der eine solche Etablissementbezeichnung des Veräußerers fortführt, ist nicht von vornherein davor sicher, dass ein Prozessgericht diese Bezeichnung nicht als Firma im handelsrechtlichen Sinne ansieht.
Außerdem – so das OLG Zweibrücken zutreffend – wird von einer Mindermeinung die analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auch auf andere Unternehmensträger – unabhängig von der Kaufmannseigenschaft – angewendet. Zum Schutz des Erwerbers, der mit dem Veräußerer einen Haftungsausschluss vereinbart hat, ist es daher geboten, auf seinen Antrag hin die Haftungsbeschränkung entsprechend § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen, auch wenn es zweifelhaft sei, ob in dem Erwerbsfall § 25 Abs. 1 HGB anwendbar ist.
Die Entscheidung ist praxisrelevant. Eine unverzügliche Eintragung eines zwischen Veräußerer und Erwerber eines Unternehmens vereinbarten Haftungsausschlusses in das Handelsregister schützt den Erwerber verlässlich vor der Inanspruchnahme durch Gläubiger des vormaligen Unternehmensinhabers. Die Abgrenzung zwischen kaufmännischem Handelsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB und einem nichtkaufmännischen Unternehmen ist mitunter schwierig. Zweifelhaft ist nicht selten auch, ob es sich bei der Geschäftsbezeichnung / Etablissementbezeichnung des Veräußerers um eine Firma im Sinne des HGB handelt. Der Erwerber, der nicht später von der Inanspruchnahme durch einen Gläubiger des Unternehmensveräußerers überrascht werden will, tut mithin gut daran, den im Innenverhältnis vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen zu lassen.
[OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2013 – Az. 3 W 48/13 (rechtskräftig)]