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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

21. September 2017

Handelsvertreter, aufgepasst:

Eine Vereinbarung, nach der über längere Zeiträume gezahlte Provisionsvorschüsse in Höhe des Unterverdienstes vom Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertretervertrags zurückgefordert wer-den können, können wegen einer unzulässigen Kündigungserschwerung unwirksam sein. In diesem Fall läuft das Rückforderungsverlangen des Unter-nehmers bei Vertragsende leer!

Im Einklang mit einer Reihe weiterer Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und einem Urteil des BGH vom 05.11.2015 hat das Oberlandesgericht München eine Vereinbarung über eine monatlich zu leistende „Garantieprovision“ von 2.500,00 €, die zunächst für 9 Monate bis Ende 2012 gelten sollte, die nach dem Vertragsinhalt aber verlängerbar war und die dann tatsächlich auch bis Ende 2013 verlängert worden ist und nach deren Inhalt im Falle eines Vertragsendes vor Ablauf der „Garantieprovision“ – Vereinbarung der Handelsvertreter (im entschiedenen Fall ein Versicherungsvertreter) die „Garantieprovision“ in Höhe des Unterverdienstes an den Unternehmer zurückzahlen sollte, wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 S. 1, 89 a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB für unwirksam erklärt und die auf Rückzahlung der „Garantieprovision“ in Höhe des sogenannten Unterverdienstes erhobene Klage abgewiesen.

Der „Orientierungssatz“ des OLG München lautet:
Eine nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zu Lasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann auch bei einer Vertragsklausel der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

Im Urteilsfall hatte der Handelsvertreter über einen Zeitraum von 21 Monaten monatliche Mindestprovisionszahlungen (sogenannte Garantieprovisionen) von 2.500,00 € erhalten, die er in Höhe eines Teilbetrages von 21.426,90 € nicht ins Verdienen gebracht hatte (die tatsächlich verdienten Provisionen waren geringer). Das OLG München hat die Klage des Unternehmers abgewiesen und in den Gründen sinngemäß Folgendes ausgeführt:

Nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB verbiete den Ausschluss oder eine inhaltliche Beschränkung des Rechts zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit zu Lasten des Handelsvertreters, die im Übrigen auch dem Sinn und Zweck von § 89 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 HGB widerspreche, der für den Unternehmer keine kürzere vertragliche Kündigungsfrist zulasse als für den Handelsvertreter, könne auch vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft würden. Das könne auf Vertragsklauseln zutreffen, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht seien, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls und hänge insbesondere von der Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind, ab.

Für den Urteilsfall bejahte das OLG eine unzulässige kündigungserschwerende Wirkung der getroffenen Vereinbarung. Nach den vertraglichen Regelungen müsse der Beklagte, soweit ein Unterverdienst vorliege, Provisionsvorschüsse zum Ablauf der Garantiezeit zurückzahlen. Die Garantiezeit ende nach den vertraglichen Regelungen auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Garantiezeit ende. Eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertreters während des Laufs der Garantiezeit hätte dementsprechend zur Folge, dass er einen etwaigen Unterverdienst auszugleichen habe. Diese mittelbare finanzielle Folge sei hinreichend schwerwiegend, einen Versicherungsvertreter wie den Beklagten von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten und daher als unzulässige Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu werten. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Provisionsvorschuss von 2.500,00 € monatlich sich für die Laufzeit der Garantie auf 52.500,00 € summiert habe. Dass die Höhe des monatlichen Provisionsvorschusses eigenen, erklärten Provisionserwartungen des Beklagten für vermittelte Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen entsprochen hätte, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Dass dem Beklagten keine unrealistischen Versprechungen in Bezug auf die zu erwartenden Provisionen gegeben worden seien, könne als wahr unterstellt werden, denn dieser Gesichtspunkt sei ohne Belang. Tatsächlich habe sich bereits in den ersten 9 Monaten ein Unterverdienst von 16.389,32 € ergeben. In der ersten Garantievereinbarung sei bereits eine Verlängerung dieser Vereinbarung über das Ende 2012 hinaus vorgesehen gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Verlängerungsmöglichkeit habe sich aus Sicht bei Vertragsschluss der Rückzahlungszeitraum auf insgesamt 21 Monate (bis 31.12.2013) und die Rückzahlungssumme auf maximal 52.500,00 € belaufen. Aus den Unterlagen der Klägerin ergebe sich, dass der Unterverdienst des Beklagten tatsächlich 28.216,22 € betrug.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass auch die Klägerin bei Vertragsbeginn die Aufgaben des Beklagten als schwierig wertete und zweifelhaft erschien, ob der Beklagte gerade in der Anfangsphase Provisionen in Höhe der Vorschüsse würde verdienen können. Nach Angaben des vernommenen Zeugen war die Klägerin bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Vertreter mit dem Aufbau eines neuen Bereiches vor besonders schwierigen Aufgaben standen. Der Zeuge habe ausgeführt, angesichts der schwierigen Aufgabe des Beklagten sei „ein Minus bei den Provisionen realistischerweise zu erwarten“ gewesen.

Erschwerend sei zu werten gewesen, dass den Beklagten nach der Vereinbarung zusätzlich für die ersten 24 Monate eine „Einarbeitungspauschale“ von 1.500,00 € monatlich gezahlt werden sollte (!). Nach der vertraglichen Bestimmung des „Vertretervertrags für hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter der (…) Unternehmen“ habe sich die Klägerin das Recht vorbehalten, bei Kündigung durch den Vertreter innerhalb der vereinbarten Zahlungsdauer zuzüglich 6 Monaten, also bei Kündigung innerhalb von 30 Monaten ab Vertragsbeginn, die Einarbeitungspauschale „nach billigem Ermessen auch unter Würdigung der Belange des Vertreters ganz oder teilweise zurückzufordern“. Dass diese Rückforderungsmöglichkeit bei einer Kündigung des Vertreters aus wichtigem Grund nicht habe gelten sollen, regele der Vertrag nicht. Zudem handele es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zweifel bei der Auslegung gingen hier gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten der Klägerin.

Im Übrigen argumentiert das OLG, auch wenn bei Vertragsbeendigung durch vermittelte Geschäfte und daraus resultierenden Provisionsgutschriften der Rückzahlungsbetrag deutlich unter dem maximalen Vorschussbetrag liegen werde, ergebe sich aus der Kombination aus Provisionsgarantiezahlungen und Einarbeitungspauschale die kündigungsbeschränkende Wirkung. Die Rückzahlungsvereinbarungen seien daher wegen Gesetzesverstoßes unwirksam und die Klage daher abzuweisen.

Anmerkung:

Wie das OLG unter Hinweis auf die insoweit ständige Rechtsprechung anderer OLGs und auch des BGH ausführt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und festzustellen, ob sich aus den vertraglichen Abreden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die kündigungsbeschränkende Wirkung feststellen lässt.

Ein auf Rückzahlung in Anspruch genommener Handelsvertreter hat daher im Einzelfall sorgfältig zu erwägen, ob er einem Rückforderungsverlangen des Unternehmers entgegentreten will. Die Einholung qualifizierten Rechtsrats unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung ist für eine halbwegs verlässliche Prognose der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung unabdingbar, ggfs. aber auch durchaus lohnend.

Unternehmen, die „Garantieprovisionen“ oder „Mindestprovisionen“ ausreichen wollen oder im Einzelfall ausreichen zu müssen, um vakante Positionen im Vertrieb besetzen zu können, müssen bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass zwischen Höhe des Vorschussbetrages und den voraussichtlichen Verdienstmöglichkeiten auf absehbare Zeit kein unangemessenes Verhältnis zu erwarten ist, sie dürfen Mindestprovisionen nur für einen überschaubaren Zeitraum gewähren und sollten von Verlängerungen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums absehen. Mit Blick auf die mögliche Unwirksamkeit wegen Kündigungserschwerung müssen sie des Weiteren bei Vertragsende rückforderbare, sonstige Zuschusszahlungen in die Abwägung einbeziehen. Schlussendlich können hohe Garantieprovisionen über einen längeren Zeitraum wohlmöglich auch von den Sozialversicherungsträgern als Indiz für Scheinselbständigkeit gewertet werden.

[OLG München, Urt. v. 09.03.2017 – Az. 23 U 2601/16]