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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

5. Juli 2017

BGH zum Entstehen des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers

1. Ein Immobilienmakler, der in das dem Kaufinteressenten überlassene Exposé ein ausdrückliches Provisionsverlangen aufnimmt, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er Makler des Käufers sein will.

2. Ein Kaufinteressent, der nach Erhalt eines solchen Exposés um Durchführung einer Objektbesichtigung und Übermittlung weiterer Informationen bittet, nimmt den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags in schlüssiger Weise an.

Ein Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gegen einen Grundstückskäufer setzt das Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen diesen Parteien voraus. Der Kaufinteressent muss dem Angebot des Maklers daher entnehmen können, dass dieser Makler des Käufers sein will. Das wiederum setzt voraus, das bei der Auslegung des Angebots des Maklers die Annahme ausgeschlossen ist, der Makler wolle nur als Makler des Verkäufers tätig werden. Unklarheiten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Maklers.

Durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen im Exposé bringt der Makler gegenüber dem Kaufinteressenten, dem er das Exposé zusendet, unzweideutig zum Ausdruck, er wolle als Makler des Käufers tätig werden. Der Käufer, der nach Erhalt dieses Exposés um Durchführung einer Objektbesichtigung und Übermittlung weiterer Informationen bittet, nimmt das Angebot des Maklers an.

Praxishinweis:

Ein Kaufinteressent, der nach Erhalt eines Exposés mit einem ausdrücklichen Provisionsverlangen Provisionsansprüche des Maklers vermeiden will, wenn er von diesem Maklerdienste in Anspruch nehmen will, muss vor der Inanspruchnahme erklären beziehungsweise deutlich machen, dass er das Zustandekommen eines Käufermaklervertrags ablehnt. Über die Abgabe einer solchen Erklärung kann schnell Streit entstehen. Die Abgabe einer solchen Erklärung muss daher gerichtsfest nachweisbar sein.

Der Makler, der einen solchen Einwand des Käufers gegenüber seinem Provisionsanspruch ausschließen will, ist gut beraten, wenn er mit dem Kaufinteressenten vor weiteren Aktivitäten seinerseits (insbesondere vor der Objektbesichtigung und Zugänglichmachung der Objektdaten) einen schriftlichen Maklervertrag abschließt.

[BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – Az. I ZR 37/16, zitiert nach IMR 2017, Seite 203]