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BGH zum Entstehen des Provisionsanspruchs des Immobilienmaklers
1. Ein Immobilienmakler, der in das dem Kaufinteressenten überlassene Exposé ein ausdrückliches Provisionsverlangen aufnimmt, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er Makler des Käufers sein will. 2. Ein Kaufinteressent, der nach Erhalt eines solchen Exposés um Durchführung einer Objektbesichtigung und Übermittlung weiterer Informationen bittet, nimmt den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines